

Mit dem Erlass zum Ausstieg aus der Anbindehaltung stehen viele niedersächsische Rinderhalter vor weitreichenden Entscheidungen.
Allgemeines zum Erlass
Mit dem Runderlass vom 2. Juni 2026 hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium den Rahmen für die Beendigung der Anbindehaltung von Rindern in Niedersachsen festgelegt. Betroffen sind neben der ganzjährigen Anbindehaltung auch die kombinierte und saisonale Anbindehaltung sowie die Anbindehaltung männlicher Mastrinder.
Die konkrete Umsetzung erfolgt über Allgemeinverfügungen der kommunalen Veterinärbehörden. Die jeweiligen Melde-, Übergangs- und Umstellungsfristen beginnen nicht bereits mit der Veröffentlichung des Erlasses am 2. Juni 2026, sondern mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der zuständigen Veterinärbehörde.
Bei der Informationsveranstaltung von ML und LWK standen deshalb vor allem die praktischen Folgen für die Betriebe im Mittelpunkt. Neben der Frage, welche Frist für die eigene Haltungsform gilt, beschäftigte viele Teilnehmer, ob und in welcher Form sie ihre Rinderhaltung fortführen wollen und welche Unterstützung für einen Umbau oder eine betriebliche Neuausrichtung zur Verfügung steht.
Fristen für Meldepflichten und Umstellung
Für die ganzjährige Anbindehaltung ohne Auslauf gilt die kürzeste Übergangsfrist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung müssen die Tierhalter über das Meldeportal des LAVES mitteilen, ob die Anbindehaltung eingestellt oder in ein anderes Haltungssystem umgebaut werden soll. Spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe muss die ganzjährige Anbindehaltung beendet sein.
Mehr Zeit erhalten Betriebe mit kombinierter oder saisonaler Anbindehaltung sowie mit der Anbindehaltung männlicher Mastrinder. Hier muss innerhalb von drei Jahren gemeldet werden, ob die Anbindehaltung eingestellt oder ein Umbau vorgenommen werden soll. Ist für den Umbau ein Bauantrag erforderlich, muss dieser im Zuge der Meldung ebenfalls berücksichtigt beziehungsweise eingereicht worden sein.


Wer die Anbindehaltung aufgeben möchte, muss sie spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beendet haben. Diese Fünfjahresfrist gilt auch, wenn die vorgeschriebene Meldung innerhalb der ersten drei Jahre nicht erfolgt. Wird dagegen ein Umbau geplant, muss dieser grundsätzlich spätestens nach sieben Jahren abgeschlossen sein. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde die Umstellungsfrist auf Antrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängern.
Für die Betriebe bedeutet das: Auch wenn bei kombinierter oder saisonaler Anbindehaltung noch mehrere Jahre zur Verfügung stehen, sollte die Entscheidung über die weitere Ausrichtung nicht bis zum Ende der Frist aufgeschoben werden. Planung, Finanzierung, Förderantrag und gegebenenfalls ein Baugenehmigungsverfahren benötigen Zeit.
Fördermöglichkeiten: Unterstützung für Umbau und neue Betriebswege
Wer seine Rinderhaltung fortführen oder diese durch eine andere Tierhaltung ersetzen möchte, kann für Stall um- oder neu bauen insbesondere das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) in den Blick nehmen. Gefördert werden Investitionen, die unter anderem die Produktions- und Arbeitsbedingungen oder das Tierwohl verbessern. Für Stallbauinvestitionen gelten dabei besondere Anforderungen an Tier-, Umwelt- und Klimaschutz.
Für Anbindehalter ist das Programm besonders relevant: Nach der derzeitigen AFP-Richtlinie können Umbaumaßnahmen, mit denen die Anbindehaltung beendet und die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt werden, mit bis zu 30 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens unterstützt werden. Werden die weitergehenden Anforderungen der Anlage 2 an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllt, sind bei Investitionen in die Tierhaltung bis zu 40 Prozent möglich. Im Ranking erhalten Vorhaben zur Beendigung der Anbindehaltung zudem zusätzliche Punkte. Voraussetzung ist unter anderem, dass nach Abschluss des geförderten Vorhabens keine Rinder mehr in Anbindung gehalten werden.
Förderung und Bauplanung müssen dabei von Beginn an zusammengedacht werden. Bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung bereits mit dem AFP-Förderantrag vorzulegen. Auch die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der Investition sind im Förderverfahren nachzuweisen.
Nicht für jeden Betrieb wird die Fortführung der Tierhaltung jedoch die richtige Lösung sein. Eine zweite Möglichkeit bietet die Richtlinie DAT. Sie richtet sich an Betriebe, die Tierhaltung abbauen und sich zugleich eine Einkommensalternative außerhalb der landwirtschaftlichen Urproduktion schaffen möchten. Bei Betrieben mit Anbindehaltung genügt dafür ein Abbau von mindestens 10 Großvieheinheiten. Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent, die Zuwendung maximal 300.000 Euro. Förderfähig können beispielsweise bauliche Investitionen in bestehende Gebäude, bestimmte An- und Erweiterungsbauten, fest verbaute Technik sowie Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung sein. Damit kann DAT insbesondere dann interessant sein, wenn mit dem Ausstieg aus der Rinderhaltung ein neuer Betriebszweig aufgebaut werden soll.
Umsetzung des Umbaus: Erst die Zukunft klären, dann den Stall planen
Bevor der erste Stallplan gezeichnet wird, sollte deshalb die grundsätzliche Perspektive des Betriebes geklärt sein. Gerade bei kleineren Anbindebetrieben kann eine sozioökonomische Beratung ein sinnvoller erster Schritt sein. Dabei geht es nicht allein um die Frage, ob sich ein neuer Stall rechnerisch darstellen lässt. Ebenso wichtig sind die Hofnachfolge, die Vorstellungen der nächsten Generation, die künftige Arbeitsbelastung und die Frage, ob der Betrieb langfristig im Haupt- oder möglicherweise besser im Nebenerwerb geführt werden soll. Auch ein geordneter Rückzug aus der Tierhaltung kann Teil dieser Überlegungen sein. Die Landwirtschaftskammer bietet entsprechende 80-100% geförderte Beratungen unter anderem zu Hofübergabe, Umstellung der Anbindehaltung und Betriebsaufgabe an.
Ist die betriebliche Richtung geklärt, muss eine passende bauliche Lösung gefunden werden. Ein Umbau im bestehenden Anbindestall kann Kosten sparen, stößt bei kleinen oder engen Altgebäuden jedoch schnell an Grenzen. Auch ein Anbau ist nur unter bestimmten Vorrausetzungen umsetzbar.
Aus Perspektive der Arbeitswirtschaftlichkeit und des Tierwohls, kann ein Neubau arbeitswirtschaftlich die bessere Lösung sein. Er ermöglicht moderne Lösungen, ist jedoch mit hohen Investitionen sowie Genehmigungs- und Finanzierungsaufwand verbunden. Eine Hilfestellung für Um- und Neubau bietet auch die KTBL-Checkliste „Modernisierung von Anbindeställen“.
Der Ausstieg aus der Anbindehaltung ist damit für viele Betriebe weit mehr als eine bauliche Aufgabe. Die Übergangsfristen schaffen dafür einen zeitlichen Rahmen. Entscheidend wird sein, diesen frühzeitig für Beratung, Planung und die Prüfung von Fördermöglichkeiten zu nutzen.
KTBL/LVN
Ansprechpartner für diesen Bereich


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