Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirtinnen und Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ gesetzlich verankert.
Die Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich (EEA-VO) vom 22.08.2025 ist rückwirkend in Kraft getreten. Sie steht auf der Webseite unten im Downloadbereich zur Verfügung. Der erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) wird gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen aufgrund
1. EEA 1: der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG),
2. EEA 2: von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG,
3. EEA 3: von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG,
4. EEA 4: von Vorschriften des § 25 a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid oder
5. EEA 5: von angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für Grünland im Sinne des § 2 a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen, erschwert ist.
Hinweis:
Es ist von der bewirtschaftenden Person eine chronologische Aufzeichnung (Schlagkartei) zu führen, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchgeführten Maßnahmen dokumentiert.
Antragstellung EEA:
Für das Kalenderjahr 2026 können Anträge auf den erweiterten Erschwernisausgleich ab dem 12.03.2026 bis zum 15.05.2026 ausschließlich mit der Anwendung „ANDI 2026“ gestellt werden. Die Webanwendung ANDI 2026 ist auf der Internetseite des Servicezentrums Landesentwicklung und Agrarförderung bereitgestellt.
LWK NDS/LVN
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