Bundesverfassungsgericht stuft Hofabgabeklausel als verfassungswidrig ein
Nach Ansicht des Höchstgerichts greift zudem die Kopplung einer Altersgrenze an eine Hofabgabeklausel faktisch in die im Grundgesetz festgeschriebene Eigentumsfreiheit ein. Wie das Bundesverfassungsgericht weiter feststellt, darf auch die Gewährung einer Rente an einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des Landwirts über die Abgabe des Hofes abhängig gemacht werden.
Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die einschlägigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes sowie der Ehefrau eines weiteren Landwirtes stattgegeben und die Verfahren unter Aufhebung der Gerichtsentscheidungen an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
In dem Fall der Ehegattin des Landwirtes hatte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte den Rentenantrag einer 1944 geborenen Frau eines landwirtschaftlichen Unternehmers abgelehnt, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte. Als Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers galt sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG ebenfalls als Landwirt und war damit von der Hofabgabeklausel betroffen. Die deswegen von der Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die dagegen erhobene Anhörungsrüge zurück. Nach Durchlaufen aller Instanzen war die Klage der Eheleute vor dem Bundesverfassungsgericht nun jedoch erfolgreich.
AgE
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