Eröffnung des Ankaufs von Magermilchpulver im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2009 ablaufenden Zeitraum
Artikel 2
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 endet die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung am ersten und am dritten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.
Im August jedoch endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 309/2009 der Kommission vom 15. April 2009
Amtsblatt EU vom 16.04.09
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