Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder

Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO) tritt am 1. November 2017 in Kraft

Kern der Verordnung ist die Einführung einer regelmäßigen Untersuchungspflicht in Milchviehbetrieben, eine Einstellungsregelung beim Zukauf von Rindern, die älter als 24 Monate sind, und die Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen in betroffenen Betrieben. Verursacher der unheilbaren, immer tödlich verlaufenden Paratuberkulose ist das „Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis“ (MAP). Ziel der Nds. ParaTb-VO ist es, die MAP-Prävalenz in den Betrieben zu vermindern.

Im Einzelnen sieht die Verordnung Folgendes vor:

• Alle über 24 Monate alten Zuchtrinder mit negativem oder unbekanntem serologischen Status (ausgenommen Mutterkuhbestände) sind im Abstand von längstens zwölf Monaten auf MAP-Antikörper untersuchen zu lassen. An Stelle dieser Einzeltieruntersuchungen kann die Untersuchung von zwei Bestandsmilchproben pro Jahr treten, wobei die Proben aus der BHV-1-Untersuchung genutzt werden können. Die Bestandsmilchproben sind im Abstand von drei bis neun Monaten zu untersuchen.

• Bei serologisch fraglichen oder positiven Bestandsmilchproben ist innerhalb von zwei Monaten eine serologische Untersuchung aller über 24 Monate alten Zuchtrinder des Bestandes mittels Einzelmilchprobe oder Einzelblutprobe durchzuführen.

• Die Untersuchungsergebnisse sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Veterinärbehörde mitzuteilen. Die elektronische Übermittlung der Ergebnisse von der Untersuchungseinrichtung in HIT soll in Kürze automatisch erfolgen.

• Milchviehbetriebe dürfen Zuchtrinder über 24 Monate nur aufnehmen, wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten vor dem Verbringen in einer Einzeltieruntersuchung serologisch negativ auf Paratuberkulose untersucht worden sind.

• Sollten bei einer Einzeltieruntersuchung positive Ergebnisse auftreten, muss der Tierhalter zusammen mit dem Tierarzt einen Hygieneplan erarbeiten, diesen innerhalb eines Jahres auf dessen Wirksamkeit kontrollieren und ggf. weiterführen bzw. zusammen mit dem Tierarzt anpassen.

Die Kosten für die Probenahme sowie Laboruntersuchungen, welche gemäß der Verordnung vorgeschrieben sind, sowie im Falle eines positiven Befundes auch die Kosten für die Biosicherheitsberatung, werden von der Nds. Tierseuchenkasse (TSK) übernommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, am Paratuberkuloseverminderungsprogramm der TSK teilzunehmen, bei welchem die Entfernung positiv getesteter Tiere mit einer Beihilfe versehen ist. Im Rahmen des freiwilligen niedersächsischen MAP-Verminderungsprogramms der TSK haben bisher schon mehr als 3.000 niedersächsische Betriebe entweder Blutproben oder Sammelmilch- und Einzeltierproben eingesandt, um einen Überblick über die ParaTb-Situation auf ihrem Betrieb zu bekommen.
Den Text der Verordnung sowie das gemeinsame Merkblatt von ML, TSK, Landvolk und Landesvereinigung zur ParaTb und zum TSK-Programm finden Sie auf unserer Homepage unter: https://milchwirtschaft.de/milchprofis/Para-TB-Programm.php . Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der TSK.

LVN/Fritsch

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