Novelliertes Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Die Ergänzung des § 40 Abs. 1a des LFGB verpflichtet die Behörden in Zukunft, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen für Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände unter Namensnennung zu veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder Täuschungsschutz, müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei Überschreitung der Höchstgehalte müssen die veröffentlichten Daten jedoch abgesichert sein und auf zwei unabhängigen Analyseergebnissen von akkreditierten Laboren basieren. Weitere Hinweise zu den Änderungen finden Sie in unseren Aktuellen Informationen Nr. 12 vom 23.03.2012.
DRV/LVN
Das könnte dich auch interessieren
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen