Nutzung von Zwischenfrüchten

27. September 2018

Nutzung von Zwischenfrüchten auf ökologischen Vorrangflächen ab sofort unbürokratisch möglich

Erfreulich ist, dass auf ein Anzeige- oder Genehmigungsverfahren verzichtet werden kann und es auch keiner Einhaltung von gesonderten Fristen für die Nutzung bedarf. Diese Regelung gilt auch für Untersaaten. Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Das ist endlich mal eine unbürokratische Regelung, von der Landwirte und Verwaltung profitieren!“ Dabei gilt es zu beachten: Die Nutzung bleibt beschränkt auf Futterzwecke in Form von Beweidung oder Schnittnutzung. Auch die sonstigen Auflagen für ÖVF-Zwischenfrüchte sind einzuhalten. Dies umfasst unter anderem die Aussaat vor dem 1. Oktober, die Verwendung spezieller Saatgutmischungen sowie die Vorgabe, dass die Zwischenfrüchte auch bei einer Nutzung bis zum 15. Februar 2019 stehen bleiben müssen. Das bedeutet: Eine frühzeitige Einarbeitung nach der Nutzung oder gar eine Aussaat einer anderen Kultur sind weiterhin nicht erlaubt.

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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