Wirtschaftsdüngerlagerstätten

18. Juli 2019

Der Antragszeitraum ist auf den 10. – 29.07.2019 festgelegt worden. Die Antragsannahme kann somit sofort beginnen. Die Anträge sind bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Oldenburg einzureichen. Sollten die Fördermittel nicht ausreichen, wird ein Ranking durchgeführt (kein Windhundverfahren). Die zu fördernden Vorhaben werden nach dem Tierbesatz der Betriebe, beginnend mit 0 GV/ha und aufsteigend, ausgewählt.

Die Antragsunterlagen finden Sie im Downloadbereich auf der Homepage der LWK Niedersachsen.

Förderfähig sind separate Baukörper zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Festmist sowie die erforderlichen Nebenbestandteile und Nebenkosten. Lagerkapazitäten, die ab dem 01.01.2020 gesetzlich vorgeschrieben sind, können nicht gefördert werden. Sofern die neue Lagerstätte auch zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestlagerkapazität notwendig ist, werden die förderfähigen Kosten anteilig auf die darüberhinausgehende Kapazität berechnet. Auf max. 200.000,- Euro förderfähige Kosten (mindestens 25.000,- Euro) wird ein Fördersatz von 35% bzw. bei Junglandwirten 40% gewährt. Die Fördermittel werden als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Unter anderem sind folgende Antragsvoraussetzungen zu beachten:

  • Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen, die Einkünfte gemäß § 13 EStG aus Land- und Forstwirtschaft erzielen und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße (8 ha LF) erreichen. Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung und Biogasanlagen sind somit nicht förderfähig.
  • Es wird eine Prosperitätsgrenze angewendet. Die Summe der positiven Einkünfte darf im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 120.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 150.000 EUR bei Ehegatten nicht überschritten haben.
  • Zur Antragstellung muss die Baugenehmigung bzw. der Bauantrag vorgelegt werden. Liegt die Baugenehmigung zur Antragstellung noch nicht vor, kann sie nachgereicht werden. Die Bewilligung erfolgt erst nach Vorlage der Baugenehmigung, muss aber in 2019 erfolgen.
  • Die voraussichtlichen Investitionskosten sind über Angebote oder eine Kostenschätzung eines Architekten nachzuweisen.
  • Betriebe mit mehr als 2,0 GV/ha können nur gefördert werden, wenn die Verbringung der darüberhinausgehenden Mengen auf Grundlage von Abnahmeverträgen gewährleistet ist. Beteiligungen an weiteren Tierhaltungsunternehmen werden bei der GV-Grenze nicht angerechnet.
  • Bei viehhaltenden Betrieben ist die gemäß Düngeverordnung ab 01.01.2020 vorgeschriebene Mindestlagerkapazität von 6 Monaten (9 Monate bei Betrieben über 3 GV/ha) bei Gülle und Jauche und zwei Monaten bei Festmist nicht förderfähig. Weiterhin ist eine Lagerkapazität von mehr als 12 Monaten nicht förderfähig. Im Downloadbereich (s.o) finden Sie ein entsprechendes Excel-Arbeitsblatt, um den förderfähigen Anteil zu berechnen.
  • Gülle des Antragstellers darf auch nach Verarbeitung in einer Biogasanlage in geförderten Güllebehältern eingelagert werden. In geförderten Lagerstätten als Düngerlager können auch Gärrückstände gelagert werden. Der Behälter darf nicht als Nachweis für ausreichende Lagerkapazität bei einer Biogasanlage dienen.
  • Bei Investitionen in Düngerlager von Ackerbaubetrieben ist maximal ein Volumen von 25 m³/ha förderfähig. Für Wirtschaftsdünger, die nicht aus eigener Tierhaltung stammen, müssen Abnahmeverträge vorliegen. Flächenstarke Betriebe mit Tierhaltung können das max. Volumen ebenfalls mit 25 m³/ha berechnen, sofern sie entsprechend Gülle als Dünger aufnehmen.
  • Maßnahmen, die bereits begonnen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die Vorhaben müssen bis spätestens 01.11.2020 abgerechnet werden.
  • Der Fördergegenstand muss ab Vorlage des Verwendungsnachweises fünf Jahre lang vom Antragsteller dem Zweck entsprechend genutzt werden. Bis zum Ende dieser Frist darf sich die Dauer der Lagermöglichkeit nicht verringern.

Bei Zuwendungen von mehr als 25.000 Euro ist mit dem Verwendungsnachweis die wirtschaftliche Auftragsvergabe für Bauleistungen über 3.000 Euro (§ 3a (4) VOB/A) und für sonstige Leistungen über 500 Euro (VOL/A) nachzuweisen. Begünstigte haben dazu mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der jeweilige Auftrag ist an das Unternehmen mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. Die Entscheidung ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.

LWK Niedersachsen

Das könnte dich auch interessieren