Zukünftige Regelung des bisherigen § 17 der Milchverordnung
Seit Anfang des Jahres ist die Landesvereinigung mit dem
Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (ML) in Hannover über die zukünftige Regelung des bisherigen
§ 17 der Milchverordnung im Gespräch. Auf Grund des neuen EU-Hygienerechts
sehen die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer hier
Änderungsbedarf.Es geht einerseits um die Zuständigkeit für die Mitteilung
von Grenzwertüberschreitungen bei Keimzahl und Zellzahl sowie das Aussprechen
und Aufheben von Lieferstopps. Dies erfolgt bisher durch die
Untersuchungsstellen bzw. Molkereien und soll in Zukunft von den kommunalen
Veterinärämtern übernommen werden. Andererseits droht nach dem vorliegenden
Erlassentwurf die Abschaffung der Besserstellungsregelung gemäß § 17 Absatz 3
der Milchverordnung. Die Landesvereinigung hat sich in einer Stellungnahme
insbesondere für die Beibehaltung der Besserstellungsregelung ausgesprochen und
an Hand eines aktuellen Beispiels deutlich gemacht, dass der Wegfall der
Besserstellungsregelung bedeuten würde, dass in Zukunft Betriebe gesperrt
werden, obwohl sich die Situation zum Zeitpunkt der Sperre bereits nachweislich
verbessert hat. Die Kritik an der Umstellung des Meldeverfahrens und am Wegfall
der Besserstellungsregelung wird von allen Spitzenverbänden der Land- und
Milchwirtschaft (DBV, MIV, DRV, VDM, ADR) getragen. Zumindest konnte kürzlich
erreicht werden, dass das BMELV und die Länder zugesagt haben, eine
Interpretationshilfe zu den entsprechenden Texten der EU-Verordnungen bei der
EU-Kommission nachzufragen. Nach Auffassung der Land- und Milchwirtschaft lassen
die Formulierungen im EU-Recht durchaus zu, dass es bei den bisherigen
Regelungen gemäß des § 17 der Milchverordnung bleibt.
LVN/Fritsch
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