Nationale Durchführungsverordnung zum EG-Hygienerecht seit 15.08.2007 in Kraft

18. August 2007

Nationale Durchführungsverordnung zum EG-Hygienerecht seit 15.08.2007 in Kraft

Die“Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des
gemeinschaftlichen Lebensmittel-hygienerechts“(DVO-Lebensmittelhygiene)
ist im BGBl Teil I Nr. 39 vom 14.08.2007 veröffentlicht worden und seit dem
15.8.2007 in Kraft. Nachdem das europäische Lebensmittelhygienerecht
grundlegend umstrukturiert wurde, folgt damit die noch ausstehende Anpassung des
deutschen Hygienerechts.
Die DVO-Lebensmittelhygiene beinhaltet den Erlass von fünf neuen Verordnungen,
die Änderung von sechzehn Verordnungen und die Aufhebung von zwölf
Verordnungen, darunter die Milchverordnung. Im Einzelnen handelt es sich um den
Erlass der folgenden Verordnungen (in Klammern der entsprechende Artikel der
DVO-Lebensmittelhygiene):

·Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV (Artikel 1)
·Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV (Artikel 2)
·Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Artikel 3)
·Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Artikel 4
·Lebensmitteleinfuhr-Verordnung- LMEV (Artikel 5)

Folgende Verordnungen wurden aufgehoben (Artikel 23):

SpeiseeisVO, HackfleischVO, LebensmitteltransportbehälterVO, FischhygieneVO,
LebensmittelhygieneVO, SpeisegelatineVO, KollagenVO, FleischkontrolleurVO,
LebensmitteleinfuhrVO, Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure,
GeflügelfleischhygineVO sowie die Milchverordnung.
Den vollständigen Text der DVO kann auf der Homepage der Landesvereinigung www.milchwirtschaft.de
unter dem Stichwort“Infos für Landwirte“unter“DVO
Hygienerecht“eingesehen werden.
Wichtig – sowohl für Milcherzeuger als auch Molkereien – ist der § 9 der“Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung“, der die
Nachfolgeregelung zum bisherigen§ 17 der Milchverordnung enthält.
Grundsätzlich neu dabei ist, dass die Benachrichtigung der Milcherzeuger über
eine Keimzahl- bzw. Zellzahlüberschreitung (Notifizierung), die Verfügung
über den Beginn des Lieferverbots und die Aufhebung des Lieferverbots in
Zukunft nicht mehr über die Molkerei bzw. die Untersuchungsstelle, sondern
durch die zuständige Behörde erfolgt. Das ist das für den Wohnsitz des
betroffenen Landwirtes zuständige Veterinäramt.

In Kürze wird das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum,
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) einen Erlass zur konkreten
Vorgehensweise beim Ausschluss von Milcherzeugern von der Milchablieferung und
zur Aufhebung der Liefersperre herausgeben.

Eine Besserstellung für Betriebe, die die Grenzwerte im dritten Folgemonat
nach einer ersten Grenzwertüberschreitung wieder einhalten, wird es in der
bisherigen Form nicht mehr geben. Gemäß § 9 Absatz 1 der Tierische
Lebensmittel-Überwachungsverordnung wird es zumindest zu einer eintägigen
Sperre kommen. Diese kann aufgehoben werden, wenn

Ø im dritten Folgemonat alle Einzelwerte unter dem betreffenden Grenzwert
lagen,

Ø der Milcherzeuger außerdem durch geeignete Unterlagen nachweisen kann,
dass er Maßnahmen zur Einhaltung der Zellzahl- bzw. Keimzahlgrenze getroffen
hat und

Ø das Ergebnis einer zusätzlichen repräsentativen Probe der Herdenmilch
unter dem betreffenden Grenzwert liegt.

In Absatz 2 des§ 9 wird im übrigen festgelegt, dass ein Erzeugerbetrieb im
Monat der Wiederaufnahme der Milchablieferung nach einer Sperre sofort wieder zu
sperren ist, sobald ein einzelnes Untersuchungsergebnis
über dem betreffenden Grenzwert liegt.
Wenn im darauf folgenden Monat der Zellgehalt im geometrischen Mittel über drei
Monate über dem Grenzwert liegt oder der Keimgehalt im geometrischen Mittel
über zwei Monate über dem Grenzwert liegt, ist der Betrieb ebenfalls wieder zu
sperren.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
LVN/Fritsch

Ansprechpartner für diesen Bereich

Claudia Renner
M. A. Literatur- und Medienwissenschaften 
Öffentlichkeitsarbeit
0511 / 85653-48
renner@fokus-milch.de

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