Milcherzeugergemeinschaft Milch Board
Das bayerische Landwirtschaftsministerium genehmigte am
20.09.2007 die am 30. August von der außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossene Satzung der Erzeugergemeinschaft Milch Board mit einigen
Korrekturen. Das Landwirtschaftsministerium in München teilte mit, aufgrund der
neuen Satzung könne das Milch Board auch Mitglieder aufnehmen, die bereits bei
anderen Milcherzeugergemeinschaften oder gegenüber eingetragenen
Genossenschaften Andienungs- bzw. Lieferpflichten erfüllen. Diese Mitglieder
seien von der Andienungspflicht beim Milch Board befreit und zur Einhaltung der
gemeinsamen Verkaufsregeln, zu denen auch ein sogenannter Basismilchpreis
gehören könne, nur dann verpflichtet,“soweit dies rechtlich
zulässig“sei. Die Verkaufsregeln des Milch Board seien rechtlich nicht
verbindlich für Doppelmitglieder, die bei anderen Milcherzeugergemeinschaften
oder Genossenschaften weiterhin Andienungs- oder Lieferpflichten wahrzunehmen
hätten, betonte das Ministerium. Nur mit dieser Einschränkung könne die
Milcherzeugergemeinschaft Milch Board ein wie auch immer geartetes“Verhandlungsmandat“ableiten. Das Agrarressort hob in diesem
Zusammenhang auch hervor, dass die Befreiung von der Andienungs- oder
Lieferpflicht beim Milch Board keine Ermächtigung zu einem Lieferstreik
bedeute. Vielmehr seien die jeweils bestehenden Satzungsbeschlüsse und
Lieferverträge einzuhalten. Die Rechtsstellung der Doppelmitglieder dürfe
durch das Milch Board nicht beeinträchtigt werden. Ausdrücklich machte das
bayerische Landwirtschaftsministerium darauf aufmerksam, dass Neumitglieder vor
Wirksamwerden ihres Vereinbeitritts auf die Bedeutung und Reichweite der in der
Satzung des Milch Board getroffenen Regelungen hinzuweisen seien.
AgE/LVN
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