EU-Kommission nennt die Hygieneanforderungen für Milch
Im Streit um die Einbeziehung des Hygienepakets in die Cross
Compliance hat die EU-Kommission in der vergangenen Woche klargestellt, welche
Mindesthygieneanforderungen die europäischen Landwirte erfüllen müssen, um
Kürzungen ihrer Direktzahlungen zu vermeiden. Damit löste die Brüsseler
Behörde ein Versprechen ein, dass sie Ende Februar dieses Jahres gegenüber den
EU-Agrarministern gemacht hatte. Es seien nur solche Anforderungen ausgewählt
worden, die klar die Landwirte beträfen und auf unzweideutige Weise formuliert
seien, heißt es in den Leitlinien der Kommission. Allgemeine Verpflichtungen
des Hygienepakets, wie beispielsweise der weitestmögliche Schutz von Rohstoffen
gegenüber Kontaminationen, würden nicht als cross-compliance-relevant
angesehen. Das entbinde die Landwirte aber nicht von der Pflicht, sämtliche
Bestandteile des EU-Lebensmittelrechts einzuhalten. Mit ihren Leitlinien gibt
die Kommission nicht nur den Landwirten, sondern auch den Mitgliedstaaten mehr
Sicherheit bei der Umsetzung der Cross-Compliance-Regeln. Bei
einer von der Kommission abweichenden Auslegung der Bestimmungen laufen die
EU-Länder nämlich Gefahr, im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens bereits
an die Landwirte ausgezahlte Beihilfen nicht von Brüssel erstattet zu bekommen.
Die Kommission will den zuständigen Verwaltungsausschuss am 28. oder 29. März
dieses Jahres über das Papier beraten lassen. Eine Abstimmung über die
Leitlinien ist nicht geplant. Der größte Teil der cross-compliance-relevanten
Hygieneanforderungen, die die Kommission in ihren Leitlinien auflistet, betrifft
die Produktion und Lagerung von Milch. Danach muss die Rohmilch vonKühen
stammen, die sich in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand befinden, keine
Wunden am Euter aufweisen und denen keine unerlaubten Mittel verabreicht wurden.
Milchkuhbestände müssen grundsätzlich frei von Brucellose und Tuberkulose
sein. Rohmilch aus Brucellose- und Tuberkulosebeständen darf nur dann zum
menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie nachweislich von erregerfreien
Tieren stammt. Die Melkeinrichtungen und die Kühltanks müssen so konstruiert
sein, dass die Gefahr der Verunreinigung begrenzt wird. Alle Oberflächen, die
in Kontakt mit Milch kommen, müssen nachGebrauch abgewaschen und ggf.
desinfiziert werden. Im Fall eines täglichen Abholdienstes muss Rohmilch
unmittelbar nach dem Melken auf höchstens 8° C heruntergekühlt werden; wird
die Milch nicht jeden Tag abgeholt, muss sie bei maximal 6° C gelagert werden.
Diese Höchsttemperaturen müssen nicht eingehalten werden, wenn die Milch
binnen 2 Stunden nach dem Melken verarbeitet wird. Um Sanktionen im Rahmen von
Cross Compliance zu entgehen, müssen die Landwirte Futter getrennt von
Chemikalien und anderen in der Tierernährung verbotenen Substanzen
aufbewahren.
AgE
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