Fermentierte Milcherzeugnisse und Käse werden in das Schulmilchprogramm einbezogen

Fermentierte Milcherzeugnisse und Käse werden in das Schulmilchprogramm einbezogen

Das EU-Schulmilchprogramm war in Deutschland bislang auf Milch, Milchmischgetränke und puren Joghurt begrenzt. Dies galt neben der Reduzierung der Beihilfe auf zuletzt 18,15 Cent/kg als eine der Ursachen für den kontinuierlichen Rückgang des Verbrauchs im Rahmen des Programms.

Mit der Einbeziehung von Fruchtjoghurt, Kefir, Buttermilch und Käse soll die Attraktivität des Angebots deutlich erhöht werden. Ausgeschlossen ist der Einsatz von Süßungsmitteln in den Schulmilchprodukten. Die begünstigten Produkte dürfen zudem grundsätzlich nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für nicht erhitzte Schulmahlzeiten. Damit ist beispielsweise erlaubt, kalte Milch z. B. mit einem Müsli zu verrühren oder mit kalt löslichem Puddingpulver. Die Zubereitung von erhitzten Schulmahlzeiten mit beihilfefähigen Produkten wäre nur zulässig, wenn ein Koeffizient eingeführt würde, mit dem die Produktmenge, die auf erhitzte Schulmahlzeiten entfiele, pauschal von der Beihilfefähigkeit ausgenommen würde. In Deutschland haben sich Bund und Länder aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands gegen eine Anwendung dieser Regelung entschieden, weil damit auch für alle anderen Beihilfeempfänger eine anteilmäßige Kürzung der Beihilfe verbunden gewesen wäre. Wer nun „verkochen“ will besorgt sich Milch außerhalb des Beihilfesystems. Das Verbot bezieht sich nicht auf eine Erhitzung von Milch und Milchgetränken für den Direktverzehr. Problematisch ist die Forderung, dass fermentierte Milcherzeugnisse (z. B. Fruchtjoghurt) nicht mehr als 7 % zugesetzten Zucker enthalten dürfen. Nach Aussage der Molkereien sind Produktneuentwicklungen nicht wahrscheinlich, da es sowohl von der produktionstechnischen als auch der geschmacklichen Seite Vorbehalte gibt.

AgE/LVN

Das könnte dich auch interessieren