Magermilchpulver Ankauf

23. April 2009

Aussetzung der Ankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der Intervention bis zum 31. August 2009

Artikel 1

Die Ankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der Intervention werden bis zum 31. August 2009 ausgesetzt.

Die Gesamtmengen des zur Intervention angebotenen Magermilchpulvers, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 am 14. April 2009 von jedem Anbieter erhalten haben, werden angenommen, mit einem einheitlichen Prozentsatz von 64,2749 %, multipliziert und auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet.

Bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am und nach dem 15. April 2009 bis zum 31. August 2009 eingegangene Angebote werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (16.04.2009)

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 309/2009 der Kommission vom 15. April 2009

Amtsblatt EU vom 16.04.09

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