Neuer Erlass zur Durchführung von Milchliefersperren
Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Vorgehensweise liegt darin, dass für das Aussprechen einer Milchliefersperre vom Kalendermonat abgewichen wird und stattdessen zeitversetzt (monatsübergreifend) die Auswertung der Zellzahl- bzw. der Keimzahlergebnisse im dritten 30-Tage-Zeitraum nach dem Datum der Erstnotifizierung ausschlaggebend ist. Dies setzt sich bei einen einmal gesperrten Betrieb auch nach Aufhebung der Sperre fort. Als „Wiederaufnahmemonat“ gilt nicht der Kalendermonat, in dem ein Milcherzeuger zum ersten Mal nach einer Sperre wieder liefert, sondern genau der 30-Tage-Zeitraum nach dem Tag der Wiederaufnahme der Lieferung. Auch der Folgemonat nach einer Sperre ist nicht wie bisher der Kalendermonat, sondern der 30-Tage-Zeitraum nach dem neu definierten „Wiederaufnahmemonat“. Das Verfahren wird dadurch für alle Beteiligte komplizierter und die Landesvereinigung hatte sich in der Beratungsphase mehrmals gegen ein Abweichen vom Kalendermonat ausgesprochen. Das ML sieht aber aus rechtlichen Gründen keine Alternative zu seiner Änderung der Vorgehensweise.
Der neue Erlass kann bei der Landesvereinigung bezogen werden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
LVN/Fitsch
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