Vorsicht bei kurzfristigen Pachtverträgen

03. September 2009

Vorsicht bei kurzfristigen Pachtverträgen

Der Bundesfinanzhof hat aktuell über die Rechtmäßigkeit der Erhebung
einer Milchabgabe (Superabgabe) von einem Verpächter, der kurzfristig
Stall und Vieh verpachtet hat, entschieden. Danach dürfen die Behörden
einen solchen Pachtvertrag nicht immer anerkennen. Entscheidend ist
dabei, ob die Behörden den Pächter als Milcherzeuger anerkennen.
Entscheidend ist dabei, ob die Behörden den Pächter als Milcherzeuger
anerkennen oder ob der Verpächter trotz des kurzfristigen
Pachtvertrages der eigentliche Milcherzeuger bleibt. Der Pachtdauer
kommt Indizwirkung zu; je kürzer die Pachtdauer, desto eher wird im
Zusammenspiel mit weiteren Kriterien die Eigenschaft als Milcherzeuger
nicht anerkannt. Die in der Vergangenheit relativ liberale Auslegung
des Bundesfinanzhofes wird mit dieser Entscheidung etwas
zurückgenommen. Ein Stall-/Kuhpachtvertrag mit einer Laufzeit von
weniger als einer Laktationsperiode dürfte vor dem Hintergrund dieser
neuen Entscheidung mit erheblichen Risiken verbunden sein.

Landvolk Niedersachsen

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