VDM / MIV AG Umwelt: Diskussion zum Thema Entsorgung von Zentrifugenschlamm

19. November 2009

VDM / MIV AG Umwelt: Diskussion zum Thema Entsorgung von Zentrifugenschlamm

Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt grundsätzlich für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden und zu verwerten bzw. zu entsorgen sind. Während der Diskussion in Erfurt bekräftigte Herr Dr. Wiemer, dass bereits seit dem Inkrafttreten der Verordnung 1774/2002 im Jahr 2003 die Entsorgung des Zentrifugenschlamms über Abwasser rechtlich nicht zulässig ist.

Die anstehende Änderung der 1774/2002 hat vor allem als Ziel:

·    eine neue Klassifizierung tierischer Nebenprodukte

·    alternative Verfahren der Entsorgung und Verwendung

·    eine Verbindung zur Umwelt-Rechtsetzung

·    eine Verbesserung der Kontroll- und Nachverfolgungsmöglichkeiten

·    eine Streichung unverhältnismäßiger Anforderungen  (insbesondere im Hinblick auf Erzeugnisse mit sehr geringem Risiko)

·    Klärung des Geltungsbereichs, Vermeidung wiederholender Regelungen

·    Einführung von mehr Flexibilität

Die novellierte Verordnung kategorisiert Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung eindeutig als Material der Kategorie 3:

„Artikel 10 – Kategorie 3 Material

[…] d) „animal by-products arising from the production of products intended for human consumption, including degreased bones, greaves and centrifuge or separator sludge from milk processing“

Somit sind – nach Hygienisierung – die vorgeschriebenen Entsorgungswege für K3-Material – in die Biogasanlage und Verfütterung – offen. Ob die Möglichkeit zur Entsorgung ins Abwasser nach einer Erhitzung bzw. die unerhitzte Entsorgung über den Abwasserpfad freigegeben werden kann, ist zurzeit nicht klar.

Die Arbeit an der EU-Durchführungsverordnung (sog. Implementing Regulation) soll im Sommer 2010 abgeschlossen werden. Somit ist in den nächsten Monaten Spielraum für weitere Diskussionen gegeben, insbesondere um den rechtlichen Rahmen für den Entsorgungsweg des Zentrifugenschlamms ins Abwasser zu schaffen. Dazu wurde eine kleinere Arbeitsgruppe ins Leben gerufen.

VDM

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