Änderung nationaler Verordnungen im Milchbereich
Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:
In § 1 Absatz 1 der Milch-Güteverordnung sollen die Begriffe „Molkereien und Milchsammelstellen“ durch den Begriff des „Abnehmers“ ersetzt werden, woraus sich auch entsprechende Folgeänderungen im weiteren Verordnungstext ergeben.
Mit dieser Erweiterung werden nunmehr neben Molkereien und Milchsammelstellen auch andere Abnehmer, die Rohmilch auf der ersten Vermarktungsstufe erwerben, ausdrücklich in den Kreis der Normadressaten einbezogen. Hiermit sollen mögliche Regelungslücken vermieden und abgesichert werden, dass z. B. auch Händler oder Milcherzeugergemeinschaften, die zwischen Milcherzeuger und Molkerei als Zwischenhändler auftreten und die Anlieferungsmilch auf eigene Rechnung weiter veräußern, durchgängig die Verpflichtungen nach der Verordnung (Erstellung einer monatlichen Milchgeldabrechnung, Veranlassung der Milchuntersuchungen) treffen.
Nach dem neuen § 1 Absatz 3 soll dabei als Abnehmer im Sinne der Milch-Güteverordnung nur gelten, wer im Durchschnitt eines Jahres täglich mehr als 500 Liter Anlieferungsmilch erwirbt.
Weitere Änderungen betreffen § 4 der Milch-Güteverordnung (Berechnung des Auszahlungspreises):
Angesichts stärker schwankender Preise soll die bislang in Absatz 2 Satz 2 enthaltene Vorschrift, nach der die Höhe der Zu- und Abschläge für abweichende Fett- und Eiweißgehalte an den entsprechenden durchschnittlichen Nettoverwertungen des Vorjahres auszurichten ist, gestrichen werden. Stattdessen sollen künftig die Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit, die der Berechnung der Zu- und Abschläge zugrunde liegen, in der Milchgeldabrechnung mit ausgewiesen werden.
Weiter sieht der Entwurf vor, bei der Milchgeldabrechnung den bisherigen Vergleichswert beim Fettgehalt in Höhe von 3,7 % auf 4,0 % anzuheben. Hiermit soll der Entwicklung des Fettgehaltes der Anlieferungsmilch seit Anfang der 80er Jahre Rechnung getragen werden.
In der Käseverordnung sollen §§ 15 Absatz 4 und 16 Absatz 3 sowie in der Milcherzeugnisverordnung § 4 Absatz 2 aufgehoben werden. Hiermit entfallen die bisher geltenden Sonderregelungen zur Kennzeichnung von Produkten als energiereduziert (leicht, light/lite), da diesbezüglich die EU-VO 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) unmittelbar anzuwendende Regelungen enthält.
Mit der Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung wird neben einer redaktionellen Anpassung an das Unionsrecht in § 2 Absatz 2 für Konsummilch, die den bisher festgelegten Fettgehaltsstufen (Vollmilch, teilentrahmte und entrahmte Milch) nicht entspricht, eine neue Kategorie „Trinkmilch“ festgelegt.
Da die EU-Normen für Streichfette aus der früheren VO 2991/94 inzwischen in die VO 1234/2007 übernommen wurden, wird in § 1 der Butterverordnung der Bezug auf das EU-Recht entsprechend redaktionell angepasst.
Die EU-rechtlichen Voraussetzungen zur Absatzförderung von Rahm, Butter und Butterfett sind in den letzten Jahren vollständig entfallen. Daher sollen die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung und die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung aufgehoben werden.
In der Margarine- und Mischfettverordnung erfolgt nach Aufnahme der Vermarktungsnormen für Streichfette in die VO 1234/2007 eine Anpassung der entsprechenden Vorschriften zu den Ordnungswidrigkeiten.
DRV/LVN
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