Milchquotenverordnung

11. November 2010

Änderung der Milchquotenverordnung

Beim Quotentransfer außerhalb der Börse sollen die einzuhaltenden Fristen auf einen Zwölfmonatszeitraum halbiert werden. Die Verpflichtung zum Weitermelken wird in eine Pflicht zur Weiterbewirtschaftung umgewandelt. Eine Zusammenlegung der Übertragungsgebiete ist jedoch nicht vorgesehen, sie scheitert am Einspruch der Neuen Bundesländer.

In der  dem Bundesrat übermittelten Fassung haben sich gegenüber dem ersten Entwurf noch zwei Änderungen ergeben:

  • In §12 Absatz 6 wird das Verbot, Milchquoten über die Quotenbörse zu übertragen, wenn im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr Milchquoten im Rahmen der Börse übernommen wurden, in zeitlicher Hinsicht auf die beiden vorangegangenen Börsentermine verkürzt. Der erste Entwurf hatte diese Verkürzung nur für Fälle zugelassen, in denen eine reine Preisspekulation als Grund für das Angebot ausgeschlossen werden konnte.

  • Die zunächst vorgesehene Erweiterung des § 47 (Ordnungswidrigkeiten) ist im Entwurf nicht mehr enthalten.

Die Verordnung soll am 01. April 2011 in Kraft treten.

LVN

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