Vorschlag der EU-Kommission zum Milchpaket
Der Abschluss schriftlicher Verträge zwischen Milcherzeugern und -verarbeitern zur Lieferung von Rohmilch bleibt generell freiwillig, den Mitgliedstaaten wird jedoch die Möglichkeit gegeben, eine Verpflichtung zum Abschluss einzuführen.
Bei Einführung einer solchen Verpflichtung sind die schriftlichen Verträge im Voraus abzuschließen, wobei dann die folgenden, zwischen den Vertragsparteien frei auszuhandelnden Elemente enthalten sein müssen:
Von einer vom Mitgliedstaat eingeführten Verpflichtung zum Abschluss schriftlicher Verträge werden Genossenschaften ausdrücklich ausgenommen, sofern der Milcherzeuger Mitglied ist und die Satzungen bereits Regelungen mit ähnlichen Wirkungen im Sinne der genannten Vertragselemente enthalten.
Im ersten Entwurf aus dem Oktober war noch ergänzend vorgesehen, dass einzelne Erzeuger oder eine Erzeugerorganisation den Abschluss entsprechender schriftlicher Verträge auch dann verlangen können, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit zur Einführung einer Vertragspflicht keinen Gebrauch macht. Eine solche Regelung ist im jetzt vorliegenden Vorschlag nicht mehr enthalten.
Wie im nationalen Recht bereits gegeben, soll zur Stärkung der Verhandlungsposition der Erzeuger auch in der EU eine zusätzliche Grundlage zur Bildung von „Milcherzeugerorganisationen“ geschaffen werden. Diese Gemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sollen nach Anerkennung durch die Mitgliedstaaten für ihre Mitglieder Lieferverträge unter der Bedingung aushandeln können, dass die betroffene Rohmilchmenge folgende Mengengrenzen nicht überschreitet:
Abweichend vom ersten Entwurf wurden damit die auf die nationalen Produktionsmengen bezogenen Grenzen von 75 % auf 33 % deutlich reduziert.
Zusätzlich aufgenommen wurde eine Regelung, nach der im Einzelfall von der 33 %-Grenze abgewichen werden kann: So soll – selbst wenn der Grenzwert von 33 % nicht überschritten wird – beschlossen werden können, dass die betreffende Erzeugerorganisation keine Verhandlungen führen darf, wenn dies zum Erhalt des Wettbewerbs oder zum Schutz von kleinen und mittelgroßen Unternehmen erforderlich erscheint. Die Entscheidung hierüber soll im Falle, dass Verhandlungen der Erzeugerorganisation die Milchproduktion mehrerer Mitgliedstaaten umfasst, bei der EU-Kommission bzw. bei nur einem betroffenen Mitgliedstaat bei dessen nationaler Wettbewerbsbehörde liegen.
Den Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eröffnet, Branchenorganisationen, die die Akteure im Milchsektor (Milcherzeuger, -verarbeiter, Händler und Einzelhandel) repräsentieren, anzuerkennen.
Die Zusammenarbeit in der Branchenorganisation kann sich dabei auf eines oder mehrere der folgenden Felder erstrecken:
Vereinbarungen, Entscheidungen und gemeinsame Verhaltensweisen der Branchenorganisation sind ggf. vor ihrer Umsetzung der EU-Kommission anzuzeigen. Die Kommission prüft dann ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.
Nicht zugelassen sind dabei ausdrücklich Aktivitäten, die eine Marktaufteilung oder Preisfestlegung bewirken, die die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Marktorganisation behindern oder die den Wettbewerb einschränken.
In die Verordnung wird eine neue, EU-einheitliche Verpflichtung aufgenommen, nach der die Molkereien die monatlichen Rohmilchanlieferungsmengen ihrer nationalen Behörden melden sollen.
Die genannten Änderungen der Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation sollen alle zeitlich befristet, bis zum 30.06.2020, gelten. Bis dahin sollen das Europäische Parlament und der Rat im Juni 2014 und im Dezember 2018 Zwischenberichte der Kommission über die Entwicklung des Milchmarktes und insbesondere über die mit den neuen Regelungen gewonnenen Erfahrungen erhalten.
Dieses Milchpaket wurde am 09.12.2010 dem Agrarausschuss des EP vorgelegt und wird den EU-Agrarministern in deren nächster Sitzung am 13./14.12.2010 präsentiert. Der Agrarrat und das Europäische Parlament werden den Verordnungsvorschlag dann in den nächsten Monaten beraten.
DRV/LVN
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