Referentenentwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) veröffentlicht

Referentenentwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) veröffentlicht

Nachdem das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Voraussetzungen für eine Vollregelung des Bundes geschaf-fen hat, soll mit der Verordnung auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ein bundesweit einheitliches Schutzniveau geschaffen werden.

Die Verordnung wird die entsprechenden – in Teilen unterschiedlichen – Verordnungen der Länder über Anla-gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ablösen und dient damit auch der Entbürokratisierung und der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in Deutschland. Darüber hinaus enthält die Verordnung Re-gelungen über die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen in Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend; sie löst damit die bestehende Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe ab.

Einstufung von Lebens- und Futtermitteln

Die in den Stellungnahmen von VDM/MIV und anderen Verbänden der Ernährungsindustrie mehrmals ange-sprochenen Inhalte zu der Einstufung der biogenen Öle (z.B. von Milchfett) wurden im Referentenentwurf auf-genommen.
Nach § 3 „Grundsätze“ gelten Lebens- und Futtermittel pauschal als nicht wassergefährdend, sofern sie nicht vom Umweltbundesamt bereits einer bestimmten Wassergefährdungsklasse zugeordnet wurden oder zukünftig zugeordnet werden.
Andererseits werden Stoffe auch für andere Zwecke, also nicht zum Verzehr durch den Menschen oder als Futter für Tiere, eingesetzt, so dass es gerechtfertigt ist, sie für diese Fälle in Wassergefährdungsklassen ein-zustufen. Zur Vermeidung von Diskussionen im Vollzug erfolgt die Einstufung dieser Stoffe durch das
Umweltbundesamt, das in den letzten Jahren schon entsprechende Einstufungen vorgenommen hat. Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch fallen unter die Futtermittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die verarbei-tet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.
Siliergut und Silage sind damit zwar Futtermittel, gelten jedoch aufgrund der Regelung in 62 Absatz 1 Satz 3 WHG und nach § 3 Absatz 2 Satz 3 als wassergefährdend.
Des Weiteren sind einige Punkte, z.B. bezüglich der Anforderungen an JGS-Anlagen (Lagerung von Jauche, Gülle, Silagesicksäfte und Festmist), nach wie vor als kritisch zu betrachten.

VDM

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