Gespräch beim Bundeskartellamt zu Milchpreisvergleichen
So wird eine Auswertung von durchschnittlichen Milchauszahlungspreisen, bei der eine Molkerei sich Vergleichsmolkereien aussuchen darf, als kartellrechtlich nicht zulässig bewertet. Im Gespräch wurde hierzu beispielhaft eine Vertragsregelung genannt, bei der sich der Milchpreis einer Molkerei nach den Auszahlungspreisen von vier namentlich benannten Molkereien in der umliegenden Region richtet. Hierzu erläuterten die Vertreter des Bundeskartellamtes, dass man so bewusst mehr Unsicherheit in die Preisverhandlungen zwischen Erzeugern und Molkereien bringen wolle. Von Bedeutung ist, dass solche bestehenden Vergleichspreisregelungen nicht rückwirkend sanktioniert werden sollen. Das Kartellamt erwartet aber eine Umstellung von bestehenden Verträgen in naheliegender Zeit. Ein konkreter Überganszeitraum wurde jedoch nicht benannt. Zu diesem Thema wurde eine Fortsetzung des Dialogs mit den Verbänden angeboten.
DRV/LVN
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