Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

04. August 2011

Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Mit dem Gesetz werden hauptsächlich Punkte aus dem Aktionsplan für Verbraucherschutz als Konsequenz aus der jüngsten Dioxinkrise umgesetzt. Dies betrifft u. a. die Ausweitung der Meldepflichten für private Labore sowie Lebens- und Futtermittelunternehmen bei der Feststellung von Grenzwertüberschreitungen gesundheitlich unerwünschter Stoffe.

Verantwortliche von Laboren müssen ab sofort in den Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass eine untersuchte und im Inland gezogene Lebens- oder Futtermittelprobe nicht sicher gem. Art. 14 Abs. 1 (Lebensmittel) oder Art. 15. Abs. 1 (Futtermittel) der „Basisverordnung“ (EG) Nr. 178/2002 ist, unverzüglich die zuständige Behörde und das beauftragende Lebens- oder Futtermittelunternehmen schriftlich oder elektronisch informieren. Die Pflicht zur Mitteilung wird für die Labore nicht auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und PCB begrenzt.

Überdies werden durch einen neuen § 44a Abs. 1 LFGB Lebens- und Futtermittelunternehmer grundsätzlich verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen unter Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die Pflicht zur Mitteilung wird hierbei im Gegensatz zu den Regelungen für Labore auf die Kongenere von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (dl-PCB) nach Definition der Fußnote 31 des Anhangs von Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie von PCB gemäß Abschnitt 4 der Kontaminantenverordnung begrenzt.

Die Reichweite der Übermittlungspflicht bzw. die Art und Anzahl der gesundheitlich nicht erwünschten Stoffe kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) im Wege einer Rechtsverordnung nach § 44a Abs. 3 LFGB erweitern. Von dieser Ermächtigung macht das BMELV mit dem Entwurf einer Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen Gebrauch, der sich noch auf Ebene der Ressortabstimmung befindet und zukünftig die Regelungen des § 44a LFGB ergänzen wird.

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ein neuer § 75 LFGB im Änderungsgesetz Übergangregelungen bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu Mitteilungspflichten festlegt, so dass die Auskunftspflicht für Lebens- und Futtermittelunternehmen sowie Labore bereits ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes, also ab 4. August 2011, gilt. Seitdem muss von den Unternehmen jede Mitteilung zu den relevanten Dioxin- und PCB-Kongeneren unverzüglich schriftlich oder elektronisch abgegeben werden, nachdem das jeweilige Unternehmen Kenntnis über die Untersuchungsergebnisse erlangt hat.

Die von den Unternehmen übermittelten Daten werden von den Behörden anschließend anonymisiert an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet, das vierteljährlich einen Bericht über gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe in Lebens- und Futtermitteln erstellt (§ 44a Abs. 2 LFGB).

Wer aus Eigennutz zur Erlangung von Vermögensvorteilen nicht sichere Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt bzw. verfüttert, kann nunmehr mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen belangt werden.

Weitere Einzelheiten bitten wir dem Änderungsgesetz direkt zu entnehmen.

DRV/LVN

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