Novelliertes Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

01. September 2019

Novelliertes Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Die Ergänzung des § 40 Abs. 1a des LFGB verpflichtet die Behörden in Zukunft, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen für Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände unter Namensnennung zu veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder Täuschungsschutz, müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei Überschreitung der Höchstgehalte müssen die veröffentlichten Daten jedoch abgesichert sein und auf zwei unabhängigen Analyseergebnissen von akkreditierten Laboren basieren. Weitere Hinweise zu den Änderungen finden Sie in unseren Aktuellen Informationen Nr. 12 vom 23.03.2012.

DRV/LVN

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