Gesetzlicher Mindestlohn in der Landwirtschaft bereits ab 2015?
Für die Landwirtschaft gibt es einen solchen bundesweiten Tarifvertrag bislang nicht. Der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) handeln traditionell eine Bundesempfehlung aus, die anschließend auf regionaler Ebene in Tarifverträge einfließt. Um ins Entsendegesetz aufgenommen zu werden, müssten GLFA und IG BAU kurzfristig einen bundesweit gültigen Tarifvertrag schließen. Der würde dann bis 31. Dezember 2016 gelten. Ab 1. Januar 2017 gilt in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro.
Nach der Anfang dieses Jahres wirksam gewordenen Bundesempfehlung wurde eine neue unterste Lohngruppe in die regionalen Flächentarifverträge aufgenommen. In diese Lohngruppe fallen die klassischen Saisonarbeitskräfte, für die es damit keine gesonderten Tarifverträge mehr geben wird. Die Vereinbarung für die unterste Lohngruppe sieht einen Stufenplan und die Einordnung in den regulären Tarifvertrag vor. Beginnend mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 7 Euro ab 1. Juli 2013 in den alten und ab 1. Juli 2014 mit 7,10 Euro in den neuen Bundesländern wird dieser danach schrittweise angehoben. Ab 1. Dezember 2017 ist demnach bundesweit eine einheitliche Lohnhöhe von 8,50 Euro erreicht.
AgE
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