„Laktosefrei“ ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Die Klägerin hatte in der ersten Instanz vor dem Landgericht Mönchengladbach geltend gemacht, ein von der Beklagten vertriebener Gouda-Käse dürfe nicht als „laktosefrei“ beworben werden, da Käsesorten wie Gouda, Emmentaler und Tilsiter von Natur aus laktosearm seien, so dass eine Werbung mit dem Begriff „laktosefrei“ irreführend sei. Dem Verbraucher werde hierdurch suggeriert, dass das Produkt besondere Eigenschaften habe, während alle vergleichbaren Lebensmittel die gleichen Eigenschaften hätten. Damit sei die betreffende Auslobung irreführend.
Bereits das erstinstanzliche Urteil bestätigte die Auffassung der Beklagten, dass ihre Auslobung nicht irreführend und insbesondere keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei, sondern „ein offensichtlich bestehendes Informationsbedürfnis der Verbraucher“ erfülle. (LG Mönchengladbach vom 23.09.2013, Az.: 8 O 43/13) In seinem Urteil in der Berufungsinstanz bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Einschätzung vollumfänglich. Der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher, zu dem sich auch der Senat des angerufenen Gerichts zähle, verfüge nicht ohne weiteres über das Wissen, dass Goudakäse ohne weitere Zusätze aufgrund seiner Reifezeit grundsätzlich laktosefrei ist.
Hier werde vielmehr ein besonderes Informationsbedürfnis des Verbrauchers dahingehend erfüllt, ob ein Lebensmittel laktosefrei sei oder nicht (Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.12.2014, Az.: I-20 U 227/13). Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
moproweb/blmedien
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