Die Nutzung von Güllefeststoffen als Einstreu in der Rinderhaltung ist nicht erlaubt
Ein Zusatznutzen der Gülleseparation mit dem häufig geworben wird, ist das so genannte „Bio- oder Green Bedding“. Hierbei sollen die separierten Feststoffe als alternatives Einstreumaterial für Milchkühe verwendet werden. Auch in überregionalen Fachzeitschriften oder wissenschaftlicher Literatur wird zumeist über positive Erfahrungen aus niederländischen oder britischen Praxisbetrieben berichtet. Ein wesentlicher Vorteil dieses Einstreuverfahrens wäre, dass zu jeder Zeit ausreichend Einstreumaterial vorhanden ist bzw. produziert werden kann und somit nicht mit Einstreu in den Liegeboxen gespart wird. Außerdem lässt sich das Einstreuen mit diesem Material gut mechanisieren. Sofern regelmäßig dünne Schichten des Materials in die Boxen gebracht werden und ein guter Luftaustausch im Stall gegeben ist, trocknen die Feststoffe erfahrungsgemäß relativ schnell ab. Gut gefüllte, weiche und trockene Liegeboxen erhöhen den Liegekomfort und wirken sich positiv auf das Liegeverhalten der Kühe aus. Je nach Anschaffungs- und Reparaturkosten sowie den eingesparten Kosten für das Zukaufmaterial wie Stroh, Stroh- oder Holzerzeugnisse, Kalke etc. kann sich die Investition in eine Gülleseparation für die Einstreuproduktion bereits ab einer Herdengröße von 120 bis 150 Kühen durchaus lohnen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die relativ feuchten Feststoffe (ca. 35% Trockenmasse) bei falscher Handhabung die Eutergesundheit der Kühe gefährden können. Wie jedes organische Material enthalten auch Güllefeststoffe Nährstoffe wie Kohlenhydrate, Proteine oder Fette, die bei Vorhandensein von Wasser ein guter Nährboden auch für Mastitiserreger sein können. Wie in eigenen Versuchen ermittelt wurde, gilt dies insbesondere, wenn Feststoffe auf Vorrat produziert werden und sich diese zusätzlich noch erwärmen. Eine Entkeimung hat durch den Erwärmungs- bzw. „Kompostierungsprozess“ nach vier- bis sechswöchiger Lagerdauer nicht stattgefunden. Im Gegenteil. Beispielsweise waren die Gehalte an Gesamtkeimen um mehr als hundertfach und die an Streptokokken um mehr als zwanzigfach erhöht! Außerdem fördert der Erwärmungsprozess die Vermehrung so genannter thermophiler (wärmeliebender) und hitzeresistenter Mikroorganismen, von denen einige Spezies sich mittels Sporen vermehren. Diese können die Milch kontaminieren und damit nicht nur die Milchqualität, sondern auch die Haltbarkeit der Milchprodukte beeinträchtigen. Dieses kann auch bei der Verwendung von Kompost oder Gärresten aus Biogasanlagen als Einstreu zutreffen.
Vor dem Hintergrund, dass sich auch deutschlandweit immer mehr Milchviehhalter für das Einstreuen mit Güllefeststoffen interessieren, stellt sich die Frage, ob dieses rechtskonform ist? Nach Stellungnahme des ML, Referat für Tiergesundheit sind bei der Verwendung von Gülle oder Gülleprodukten die Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011 maßgeblich. Eine allgemeine Verwendung von Gülleprodukten als Einstreumaterial ist darin nicht vorgesehen, nicht geklärt und damit nicht rechtskonform! Für eine generelle Genehmigung zur Verwendung von separierter Gülle als Einstreumaterial wird die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 als notwendig erachtet. Hierzu ist eine Beteiligung der ESFA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) erforderlich. Lediglich zu Forschungszwecken kann die zuständige Behörde nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2011 den Einsatz von Güllefeststoffen unter Bedingungen genehmigen, die die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.
Bezüglich der Sicherung der Tiergesundheit ist auch darauf hinzuweisen, dass Separationseinrichtungen bei überbetrieblichem und zum Teil länderübergreifenden Einsatz nach jedem Betriebsbesuch gründlich zu reinigen und zu desinfizieren sind. Nach dem neuen Tiergesundheitsgesetz aus 2014 ist jeder Viehhalter in der Pflicht zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung dafür Sorge zu tragen, dass u.a. Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand ausgeschleppt werden. Da der seuchenhygienische Status des vorher bedienten Betriebes häufig nicht bekannt ist, dürfen mit ungereinigten und nicht desinfizierten Gerätschaften hergestellte Feststoffe keine Verwendung als Einstreu finden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Verbraucherakzeptanz hinsichtlich dieses Einstreuverfahrens noch weitgehend unbekannt ist. Negativschlagzeilen über die heutige Form der Nutztierhaltung sind, ob begründet oder nicht, in fast allen Medien täglich zu hören, zu sehen oder zu lesen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff „Gülle“ in der Öffentlichkeit eher negativ besetzt ist.
Fazit für die Praxis:
Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2012 dürfen Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Die Verbraucherakzeptanz bleibt abzuwarten.
LWK Niedersachsen/Dirk Albers
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