Molkereigenossenschaften lehnen Mengenvorgaben ab

Molkereigenossenschaften lehnen Preis- und Mengenvorgaben in Milchverträgen ab

Mit Blick auf die Ergebnisse des EU-Trilogs zur Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beziehungsweise zum Agrarteil der Omnibusverordnung kritisierte die IGM am 26.10.2017 außerdem, dass mögliche Vorgaben zur Ausarbeitung und Umsetzung der Preis- und Mengenfestlegungen bisher völlig unklar blieben.
Geplant seien unter anderem Änderungen des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO), der Regelungen zu den Milchlieferbeziehungen beinhalte. Soweit ein Mitgliedstaat den Abschluss schriftlicher Verträge vorschreibe, solle darin auch verbindlich eine Übereinkunft zu Mengen und Preisen für eine bestimmte Liefermenge getroffen werden können, so die IGM. Sie sieht darin einen „praxisfernen“ Ansatz, der nach ihrer Einschätzung insbesondere in Krisenphasen keinen positiven Effekt auf den Gesamtmarkt haben wird.
Des Weiteren solle ergänzt werden, dass ein einzelner Landwirt oder eine Erzeugerorganisation, sofern der betreffende Mitgliedstaat keinen Abschluss schriftlicher Verträge vorschreibe, einen solchen Kontrakt individuell von seinem Abnehmer verlangen könne, führte die IGM aus. In einigen Fachmedien sei dargestellt worden, dass dies auch innerhalb von Genossenschaften gelten solle. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Die von vornherein vorgesehene Ausnahme der Genossenschaften sei in den Kompromisstext aufgenommen worden.
Die Interessengemeinschaft betont, dass zum Kern der gesellschaftsrechtlichen Struktur gehöre, dass die Landwirte als Eigentümer der Molkereigenossenschaften in demokratischen Verfahren die Unternehmensstrategie mitbestimmten und insbesondere die in Satzung und Anlieferungsordnung festgelegten Lieferbedingungen selbst regeln könnten. In den genossenschaftlichen Unternehmen würden die Beschlüsse über die zukünftige Ausrichtung individuell, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse aller Beteiligten, sowie stets in enger Abstimmung mit den Milcherzeugern und Eigentümern getroffen. Eine „externe Einflussnahme in bewährte genossenschaftliche Strukturen“ werde deshalb mit Nachdruck abgelehnt.

AgE

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