Bundeskartellamt: Verfahren wegen der Lieferbedingungen bei Rohmilcherfassung eingestellt
Zusätzlich befragte das Bundeskartellamt 89 private und genossenschaftliche Molkereien, die rund 98 Prozent der deutschen Milchanlieferungsmenge repräsentieren.
Im vorläufigen Sachstandspapier hatte die Behörde seinerzeit zentrale Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen dargestellt. Unter anderem kritisierte das Kartellamt die sogenannte „Alleinbelieferungspflicht“, die gekoppelt mit den damit verbundenen langen Kündigungsfristen ist und beurteilte dieses in dem Bericht als kritisch. Zudem gab es in dem Papier erste Aussagen über eine zukünftig denkbare Ausgestaltung der Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien.
Über das Papier diskutierten nach der Veröffentlichung in der Branche viele Marktpartner und verschiedene Verbände kontrovers.
Anfang dieser Woche stellte das Bundeskartellamt das Verwaltungsverfahren ein. Für die Entscheidung der Behörde sind insbesondere drei Erwägungen maßgeblich:
1. Die erhebliche Anzahl der Kündigungen gegenüber dem Deutschen Milchkontor (DMK) während der Milchpreiskrise.
2. Die Änderung der Lieferbedingungen seitens des DMK am 28. Juni 2017, in denen die reine Kündigungsfrist für die Lieferbeziehung von 24 auf 12 Monate abgesenkt wurde.
3. Die Veränderung des europäischen Rechtsrahmens durch die derzeit im Gesetzgebungsprozess befindlichen Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO 1308/13) und hier insbesondere der neu gefasste Art. 148 GMO.
LVN/Feuerriegel
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