Aktuelle Entwicklungen zum Dioxingeschehen

03. Februar 2011

Aktuelle Entwicklungen zum Dioxingeschehen

In dem Entwurf wird eine Meldepflicht von Überschreitungen in Lebens- oder Futtermittelproben für private Laboratorien an die zuständige Behörde vorgeschrieben (Aufnahme in Paragraph 44). Eine Meldepflicht besteht ausschließlich für eine im Inland gezogene Futtermittelprobe. Die Begründung für die Gesetzesänderung gibt an, dass dadurch ein Personenkreis in die Meldepflicht miteinbezogen wird, der an dem Produktionsprozess nicht beteiligt ist und somit kein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.
Zudem müssen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen ihre Ergebnisse aus der Eigenkontrolle hinsichtlich unerwünschter Stoffe an die zuständige Behörde melden (Aufnahme in Paragraph 44 a). Der Gesetzesentwurf spricht in der Einleitung von den Stoffen Dioxine, dioxinähnliche und nicht-dioxinähnliche PCB. Das Unternehmen muss die ihm vorliegenden Untersuchungsergebnisse an die zuständige Behörde übermitteln. Diese leitet die Ergebnisse in anonymisierter Form an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz weiter, welches vierteljährliche Berichte über Gehalte an unerwünschten Stoffen in Lebens- oder Futtermitteln erstellt. Dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz obliegt die Benennung von weiteren unerwünschten Stoffen, für die eine Mitteilungspflicht greifen soll, sowie über Zeitpunkt, Form und Inhalt der Übermittlung des Unternehmens.

Darüber hinaus wurde das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch an die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln angepasst.

Gesamtverband der Versicherungswirtschaft lehnt Pflichtversicherung ab

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat den Aktionsplan von Bundesministerin Aigner weitgehend begrüßt. Hinsichtlich der Forderung nach einer obligatorischen Finanzgarantie spricht er sich in seiner Stellungnahme jedoch eindeutig gegen eine Pflicht-Haftpflichtversicherung aus und unterstützt damit die Position des DRV.

Wesentlich wird dies durch die bereits heute bestehende Versicherungsdichte von nahezu 100 % begründet. Weiterhin argumentiert der GDV, dass vorsätzliche Herbeiführung des Schadens oder Lieferung von Waren in Kenntnis deren Mangelhaftigkeit stets vom Haftpflicht-Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Außerdem handelt es sich im Gegensatz zur obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Futtermittelunternehmen nicht um homogene Massenrisiken, sondern um sehr verschiedenartige Risiken. Dies führt dazu, dass sich Betriebe mit einem individuell niedrigeren Haftungsrisiko deutlich umfangreicher als bisher versichern müssten, ohne dass dies erforderlich wäre.

Der GDV weist außerdem darauf hin, dass die Kosten für Betriebsschließungen oder entgangenen Gewinn auf Seiten der landwirtschaftlichen Betriebe durch eine Pflichtversicherung nicht abgedeckt wären, obwohl sie gleichzeitig durch deutlich höhere Versicherungsbeiträge zusätzlich belastet würden. Sofern Betriebe nur vorsorglich gesperrt wurden, nachfolgend jedoch kein kontaminiertes Futtermittel oder kein kontaminierter Tierbestand gefunden wurde und kein Sachschaden (z. B. wenn die betroffenen Tiere nicht notgeschlachtet werden mussten) oder kein aufgrund der Mangelhaftigkeit eines Produktes entstandener Vermögensschaden vorliegt (dies wäre z. B. der Fall, wenn das zugelieferte Futtermittel mit Produkten Dritter vermischt wird und das Gesamtprodukt dadurch mangelhaft wird), sind weder Betriebs- noch Produkthaftpflichtversicherungen einschlägig.

Inwieweit hier eine Betriebsunterbrechungsversicherung für Tierproduzenten greifen kann, wird derzeit noch geprüft. Der GDV weist jedoch darauf hin, dass diese ohne staatliche Förderung kaum zu finanzieren sein wird.

Aktuelle Zahl der gesperrten Betriebe

In Niedersachsen sind derzeit noch 277 landwirtschaftliche Betriebe gesperrt. Davon sind 230 Schweinehalter und 47 Geflügelbetriebe betroffen.

Schadstoffanalytik in Lebens- und Futtermitteln

Eine Vereinfachung des Schadstoffnachweises in Lebens- und Futtermitteln verspricht nach Einschätzung der Forschungsplattform „Grenzüberschreitende Integrierte Qualitätssicherung“ (GIQS) ein Biotestverfahren, das Wissenschaftler im Rahmen des Projekts SafeGuard entwickelt haben.

Anders als bei klassischen physikalisch-chemischen Methoden, die auf den Nachweis einzelner Stoffe ausgerichtet seien, gehe es bei dem Biotestverfahren um die Wirkung einer Warenprobe auf Zellen, so die GIQS. Spezielle Zellkulturen, sog. Bio-Assays, würden verflüssigten Lebens- oder Futtermitteln ausgesetzt. Beim Kontakt mit Schadstoffen komme es zur vermehrten Bildung eines bestimmten Entgiftungsenzyms, das relativ einfach gemessen werden könne. Welche Substanz die Zellreaktion ausgelöst habe, zeige dann das detaillierte physikalisch-chemische Analyseverfahren. Durch die Bio-Assays ließen sich Proben schneller, kostengünstiger und in viel größerer Anzahl aufarbeiten. Aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Versuche seien die Wissenschaftler derzeit bemüht, die Methode in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) aufnehmen zu lassen.

Für die Anwendung biologischer Testverfahren wie beispielsweise dem Calux-Test, der grundsätzlich für die Dioxinanalyse verwendet werden kann, ist eine große Anzahl von Proben notwendig. Dann kann der biologische Test zum Screening, also zur Voruntersuchung genutzt werden. Da bisherige Erfahrungen jedoch zeigen, dass eine gewisse Zahl an falsch positiven sowie falsch negativen Proben zu erwarten ist, sind Folgeuntersuchungen notwendig. Außerdem ist für die Anwendung eine aufwändige Ausbildung des Laborpersonals erforderlich. Derzeit werden die Einsatzmöglichkeiten dieses Tests noch durch das Bundesinstitut für Risikobewertung geprüft.

DRV

Das könnte dich auch interessieren