

Das Land Niedersachsen hat am 15. Januar 2026 einen neuen Erlass zur Durchführung der Enthornung beziehungsweise zur Verhinderung des Hornwachstums bei Rindern veröffentlicht. Der bisherige Erlass ist ausgelaufen und wurde durch eine aktualisierte Regelung ersetzt. Der neue Erlass beschreibt die Anwendung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Enthornung in der Praxis.
Grundlage sind weiterhin die Regelungen des Tierschutzgesetzes bei der Enthornung. Der Erlass benennt die Voraussetzungen für die Durchführung des Eingriffs. Neu hinzugefügt wurden u die fachlichen Anforderungen an die ausführenden Personen und eine Empfehlung zur Betäubung der Tiere, die ab einem Alter von 4 Wochen enthornt werden.
Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten
Der Erlass nimmt Bezug auf § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes. Danach darf der Eingriff des Enthornens oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern auch durch eine andere Person als eine Tierärztin oder einen Tierarzt vorgenommen werden, sofern diese Person über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Bei Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Ausbildungsberuf Landwirtin oder Landwirt, sofern die Ausbildung auf einem rinderhaltenden Betrieb absolviert wurde, auf dem Kälber enthornt wurden, sowie im Ausbildungsberuf Tierwirtin oder Tierwirt, Fachrichtung Rinderhaltung, wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
Personen, die nicht über eine der genannten Ausbildungen verfügen, müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen, wenn sie den Eingriff durchführen. Der Erlass beschreibt damit die Anforderungen an die Qualifikation der ausführenden Personen und die Möglichkeit der behördlichen Überprüfung.
Empfehlung: Ab vier Wochen Enthornung unter Betäubung
Das Enthornen von Rindern ist unabhängig vom Alter der Tiere mit Schmerzen verbunden. Dies wird auch in europäischen Empfehlungen zur Tierhaltung ausdrücklich berücksichtigt. Nach Artikel 17 Absatz 3 der Empfehlung für das Halten von Rindern des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (Europaratsempfehlungen, angenommen am 21. November 1988) sind Eingriffe, bei denen ein Tier tatsächlich oder wahrscheinlich erhebliche Schmerzen erleidet, unter lokaler oder allgemeiner Betäubung vorzunehmen.
Zu diesen Eingriffen zählen unter anderem das Enthornen sowie das Entfernen oder Zerstören der Hornanlage durch einen operativen Eingriff oder durch das Ausbrennen der Hornanlage bei Tieren im Alter von mehr als vier Wochen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, den Eingriff des Enthornens oder des Verhinderns des Hornwachstums bei Rindern im Alter von mehr als vier Wochen unter Betäubung durchzuführen.
Niedersächsisches Ministerialblatt/LVN
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