Entwürfe zur Umsetzung der Beschlüsse des EU-Agrarrates vom 18.07.2016
Nachfolgend zur Sitzung des Agrarministerrates haben am 20.07.2016 in Brüssel der Verwaltungsausschuss und eine Expertengruppe über insgesamt fünf Verordnungsvorschläge der EU-Kommission zur Umsetzung der Beschlüsse beraten.
Verordnungsentwurf über eine Beihilfe für die Reduktion der Milchproduktion
In einer Expertengruppe von Kommission und Mitgliedstaaten wurde ein von der EU-Kommission vorgelegter Verordnungsentwurf diskutiert. Nach derzeitigem Stand hat dieser folgenden Inhalt:
Für ein Programm zur freiwilligen Mengenreduktion stellt die EU-Kommission einen Betrag von 150 Mio. € bereit. Die Beihilfe beträgt 14 ct/kg Minderanlieferung, womit die beihilfefähige Gesamtmenge auf 1,07 Mio. t festgelegt ist.
Die Milcherzeuger erhalten auf Antrag die Beihilfe für die Milchmenge, die sie in einem Dreimonatszeitraum (Reduktionsperiode) weniger anliefern als im gleichen Vorjahreszeitraum (Referenzperiode).
Der Antrag wird bei der Marktordnungsstelle des Mitgliedstaates, in Deutschland bei der BLE, gestellt. Im Antrag sind die Milchanlieferungsmenge in der Referenzperiode sowie die geplante Milchanlieferung in der Reduktionsperiode anzugeben. Aus der Differenz ergibt sich die Antragsmenge. Für die Antragsmenge ist keine Ober- oder Untergrenze festgelegt, so dass ein Milcherzeuger seine Produktion in der Reduktionsperiode auch ganz einstellen kann. Die Milchmenge in der Referenzperiode ist schriftlich nachzuweisen, wofür nach Information aus dem BMEL die Einreichung vorliegender Milchgeldabrechnungen ausreicht.
Die Verordnung sieht vier aufeinander folgende Reduktionsperioden vor. Die Einreichungsfrist der Anträge endet jeweils rund zwei Wochen vorher:
Die Marktordnungsstelle prüft die Anträge auf Plausibilität und leitet die Information zur gesamten Antragsmenge am Tag nach der Einreichungsfrist nach Brüssel weiter. Auf Basis der eingegangenen Anträge teilt die EU-Kommission innerhalb von fünf Tagen den Marktordnungsstellen mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann. Diese informieren wiederum die antragstellenden Milcherzeuger.
Sofern die festgelegte Mengenobergrenze von 1,07 Mio. t überschritten wird, ermittelt die Kommission einen Kürzungssatz, um den jede beantragte Menge verringert wird. In diesem Fall entfallen die dann noch ausstehenden weiteren Antragszeiträume. Wird die Obergrenze hingegen nicht ausgeschöpft, werden die verbleibenden Mengen auf die nächste Periode übertragen.
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen nach Ende der jeweiligen Reduktionsperiode, für die erste Reduktionsperiode also bis spätestens Mitte Februar 2017. Die Auszahlung hat der Milcherzeuger mit einem schriftlichen Nachweis, nunmehr über die in der Reduktionsperiode tatsächlich angelieferte Milch, zu beantragen. Die Beihilfe wird nur für die tatsächliche Mengenreduktion gezahlt. Ist diese höher als die im ursprünglichen Antrag angegebene, geplante Menge, wird nur für diese beantragte Menge gezahlt.
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, der Kommission ihre Anmerkungen zum Verordnungsentwurf zu übermitteln. Die Verordnung soll in der zweiten Augusthälfte erneut in Brüssel beraten werden, um dann voraussichtlich Anfang September in Kraft zu treten. Zur Umsetzung wird es auch eine nationale Verordnung geben, die insbesondere die Zuständigkeit der BLE für die Abwicklung der Maßnahme regeln soll.
Verordnung über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Milcherzeuger
Für die Anpassungsmaßnahmen für Milcherzeuger stellt die EU, wie oben ausgeführt, den Mitgliedstaaten insgesamt 350 Mio. € zur Verfügung, hiervon knapp 58 Mio. € in Deutschland. Auch wenn der Schwerpunkt auf der Milcherzeugung liegen soll, kommen nach derzeitigem Stand des von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurfes auch andere Tierhalter in Betracht.
Die Erzeuger sollen durch Maßnahmen unterstützt werden, die zur Marktstabilisierung beitragen und in einem im Verordnungsentwurf aufgeführten Katalog enthalten sind:
Für die Mitgliedstaaten besteht nach dem vorliegenden Entwurf somit ein größerer Gestaltungsspielraum. Wir haben aus dem BMEL hierzu die Information erhalten, dass Liquiditätshilfen geplant sind, die mit dem Element der Angebotsdisziplin verknüpft werden. Es wird dabei an ein Modell gedacht, bei dem als Voraussetzung für die Zahlung der Erzeuger in einem festzulegenden Zeitraum seine Produktion mindert oder – hierfür hat sich das BMEL in Brüssel ausgesprochen – zumindest nicht steigert.
Auch zu diesem Entwurf können die Mitgliedstaaten zunächst ihre Anmerkungen nach Brüssel geben, bevor dann ebenfalls im August weiter beraten wird. Die jeweiligen Programme zur Umsetzung, für die ebenfalls eine nationale Verordnung notwendig sein wird, sollen der Kommission bis November notifiziert werden. Die entsprechenden Zahlungen müssen bis spätestens 30.09.2017 erfolgen.
Verordnung zur Verlängerung der Interventionsperiode für Magermilchpulver
Der Zeitraum für den Ankauf von Magermilchpulver zur Intervention endet nach derzeitiger Rechtlage am 30.09.2016. Dieser Zeitraum wird bis zum 31.12.2016 verlängert und gleichzeitig der Beginn des Interventionszeitraumes 2017 vom 01.03. auf den 01.01.2017 vorgezogen.
Dies bedeutet, dass die auf 350.000 t angehobene Mengengrenze für den Ankauf zum Festpreis bis Ende 2016 fort gilt. Ab Jahresbeginn 2017 gilt dann wieder die normale Grenze von 109.000 t.
Verordnung zur Verlängerung der Privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver
Der Vorschlag hierzu sieht vor, die Möglichkeit zur Einreichung von Anträgen zur Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver von bisher 30.09.2016 bis zum 28.02.2017 zu verlängern.
Verlängerung der EU-Verordnung zur freiwilligen Mengenplanung
Nach der Verordnung 2016/559 können seit dem 13.04.2016 während eines Zeitraums von sechs Monaten freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse über die Planung der zu erzeugenden Milchmenge getroffen werden. [Nutzung des Artikels 222 der Gemeinsamen Marktorganisation.] Mit der im Entwurf vorliegenden Verordnung macht die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch, die Verordnung 2016/559 einmalig um ein weiteres halbes Jahr, bis zum 12.04.2017, zu verlängern.
DRV
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