EU-weit einheitliche Lebensmittelkennzeichnung

EU-weit einheitliche Lebensmittelkennzeichnung

Umsetzung in nationales Recht

Die sogenannte Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) gilt europaweit einheitlich und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Dennoch bedarf es zur Anpassung des nationalen Rechts und aus sanktionsrechtlichen Gründen einer nationalen Durchführungsverordnung.
Das BMEL hat deshalb einen Entwurf für eine Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die LMIV (LMIVAV) erarbeitet, der im Juli an die beteiligten Ressorts, Länder und betroffenen Verbände zur Stellungnahme übermittelt wurde. Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, das nationale Recht an die Vorgaben der EU-Verordnung anzupassen, insbesondere gleichlautendes und entgegenstehendes nationales Recht aufzuheben sowie ergänzende nationale Durchführungsvorschriften zu schaffen.

Allergenkennzeichnung loser Ware

Teil des o.g. nationalen Rechtsverordnungsentwurfs war auch eine Regelung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln (sog. loser Ware). Nach Auswertung der zur LMIVAV im BMEL eingegangenen Stellungnahmen wurde die Regelung zur Art und Weise der Allergenkennzeichnung loser Ware aus dem Entwurf der LMIVAV herausgelöst und vorab durch eine separate vorläufige Verordnung (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung-VorlLMIEV) geregelt. Einer entsprechenden Verordnung des BMEL hat der Bundesrat am 28. November 2014 zugestimmt. Dadurch kann die Allergenkennzeichnung bei loser Ware in Deutschland auch per Aushang, auf einem Schild oder durch Angabe in der Speisekarte erfolgen. Es wird von der mitgliedstaatlichen Befugnis Gebrauch gemacht werden, die Art und Weise der künftig auch bei lose abgegebenen Lebensmitteln EU-weit verpflichtenden Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (so genannte 14 Hauptallergene, gelistet im Anhang II der LMIV, unter anderem Weizen und anderes glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Fische, Schalenfrüchte, Sellerie) zu regeln.
Mit der nationalen Verordnung werden den Lebensmittelunternehmen und insbesondere den mittelständischen Handwerksbetriebe unter Berücksichtigung der hohen gesundheitlichen Interessen praxisgerechte und flexible Lösungen an die Hand gegeben. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist mit der nationalen Regelung deshalb auch generell die Möglichkeit der mündlichen Information zulässig. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich gemacht werden kann. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen.
Zur Frage einer möglichen nationalen Ausgestaltung der Allergenkennzeichnung loser Ware wurden bereits seit 2012 intensive Gespräche – auch auf politischer Ebene – gemeinsam mit dem Deutschen Allergie- und Asthmabund (DAAB) und Vertretern der Wirtschaft, einschließlich des Lebensmittelhandwerks sowie des Hotel- und Gaststättengewerbes, geführt
BMEL/LVN

Das könnte dich auch interessieren