Lebensmittelhygienerecht ab 1. Januar 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) hat den betroffenen Wirtschaftskreisen sowie den
zuständigen obersten Landesbehörden ein Schreiben zukommen lassen, in dem die
Auswirkungen des Beginns der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004,
853/2004 und 854/2004 auf das nationale Lebensmittelhygienerecht am 1.1.2006
erläutert werden. Dieses Schreiben ergeht vor dem Hintergrund, dass die o.a.
Verordnungen am 20.5.2004 in Kraft getreten sind und zum 1.1.2006 anzuwenden
sind.
Die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des
gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts wird durch die, soweit noch
Handlungsspielraum für den Erlass nationaler Vorschriften besteht,
Durchführungsbestimmungen zu den genannten EG-Verordnungen geregelt und werden
nach Auffassung des BMELV voraussichtlich erst Mitte 2006 in Kraft treten. Das
nationale Verordnungsrecht auf den Gebieten der Fleisch-, Geflügelfleisch- und
Lebensmittelhygiene soll aufgehoben werden. Vor diesem Hintergrund ist nach
Auffassung des BMELV von folgenden grundlegenden Auswirkungen des neuen
EG-Hygienerechts auf die Anwendbarkeit dernationalen
Lebensmittelhygieneverordnung auszugehen: Es gilt der Grundsatz des Vorrangs des
Gemeinschaftsrechts. Das heißt, die noch geltenden nationalen Gesetze und
Verordnungen sind nur noch soweit anwendbar, als sie den höherrangigen
Regelungen des Gemeinschaftsrechts nicht widersprechen. Fürden Milchbereich
dürfte nach Auswertung dieses Schreibens folgendes gelten:
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung und die
Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung, ausgenommen § 2a in Verbindung mit
Anlage 2 und § 2b in Verbindung mit Anlage 3 der
Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung, die weiter anzuwenden sind, dürften
von der Verordnung (AG Nr. 852/2004) überlagert sein.
Die§§ 7 (Vorzugsmilch) und 8 (Milch-ab-Hof-Abgabe) der
Milchverordnung sind weiterhin anwendbar, da die Mitgliedstaaten nach Art. 10
Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ermächtigt sind, entsprechende Verbote
und Beschränkungen zu regeln.
Bei zugelassenen Betrieben und bei der Einfuhr dürfte mit dem
neuen Gemeinschaftsrecht für die Anforderung der nationalen Verordnungen und
Gesetze nur noch Raum sein, soweit diese Regelungen der Umsetzung von
Rechtsakten dienen, die nicht durch Art. 2 der Richtlinien 2004/41/EG aufgehoben
werden. Dabei handelt es sich u.a. auch um die Regelungder
Rückstandskontrollrichtlinie 96/23/EG und damit um die Regelungen des § 16
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2, § 16 Abs. 2, § 16 Absatz 2a in Verbindung
mit der Verordnung (EG) über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, §
16 Abs. 3, § 16 a und § 22 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 12 und
Absatz 3 der Milchverordnung.
Die angekündigten Verordnungen (EG) der Kommission
a) über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel,
b) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für
bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallende Erzeugnisse und für
die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen
amtlichen Kontrollen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004.
c) zur Festlegung vonÜbergangsregelungen für die
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004.
sind am 22. Dezember 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden. Sie treten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Die EG-Verordnung zur Festlegung vonÜbergangsregelungen
sieht Möglichkeiten zur Abweichung von Anforderungen der vom 1. Januar 2006
anzuwendenden Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004 vor. Sie wird jedoch
voraussichtlich 10 Tage nach diesen Verordnungen in Kraft treten. Im Hinblick
auf die widersprüchliche Formulierung der EG-Inkrafttretensregelung, die klar
erkennen lässt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eigentlich von einem
Geltungsbeginn am 1.1.2006 ausging, hält es das BMELV für vertretbar, wenn die
für die Durchführung des EG-Hygienerechts zuständigen Behörden der Länder,
die unmittelbar an Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer adressierten
Übergangsregelungen bereits in dem kurzen Zeitraum vom 1. Januar bis zu ihrem
Inkrafttreten berücksichtigen.
VDM
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