Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln
Der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament haben sich
darüber verständigt, zukünftig gesundheitsbezogene Angaben nur noch bei
Lebensmitteln zu erlauben, deren Salz-, Zucker- und Fettgehalte noch
festzulegende Höchstwerte unterschreiten. Nährwertbezogene Angaben sollen
hingegen auch zulässig sein, wenn ein Nährwert den Grenzwert überschreitet.
In diesem Fall soll jedoch auf dem Etikett auf den erhöhten Gehalt des
betreffenden Nährwertes hingewiesen werden.
Rat und Parlament vereinbarten ferner, das Zulassungsverfahren für
gesundheitsbezogene Angaben auf acht Monate zu beschränken. Davon ausgenommen
werden sollen Angaben, die auf die Gesundheit von Kindern Bezug nehmen oder auf
krankheitsmindernde Eigenschaften hinweisen. Bereits bestehende eingetragene
Handelsmarken, die gesundheitsbezogene Angaben enthalten, sollen für 15 Jahre
vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen bleiben. Über diesen Zeitraum
hinaus sollen die betreffenden Unternehmen ihre Handelsmarken nur dann verwenden
dürfen, wenn sie darlegen, dass ihre Produkte die herausgestellte
gesundheitsbezogene Wirkung tatsächlich aufweisen. Bei Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % sollen gesundheitsbezogene Angaben verboten
werden. Nährwertbezogene Angaben sollen nur zulässig sein, wenn sie auf einen
verringerten Alkohol- und Energiegehalt hinweisen. Das Parlament wird in Zweiter
Lesung über den Kompromiss abstimmen. Anschließend muss der Rechtstext vom
Ministerrat formell verabschiedet werden.
Quelle: drv-Rundschreiben
VDM
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