Omnibus-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Die Änderungen geben die Ergebnisse der Trilogverhandlungen zwischen Vertretern der EU-Kommission, des Europäischen Parlamentes sowie der Ratspräsidentschaft im Oktober letzten Jahres zu den agrarpolitischen Aspekten der sog. Omnibus-Verordnung wieder. Mit dem wesentlichen Ziel einer Vereinfachung (insbesondere beim Greening), um eine flexiblere Ausgestaltung einiger der bestehenden Regelungen zur GAP zu erreichen.
Für den Milchbereich ist die Änderung des Artikels 148 der VO 1308/2013 zu den Vertragsverhandlungen im Milchsektor bedeutend.
Mit der Ergänzung um einen neuen Absatz 1a können nun ein einzelner Landwirt oder eine Erzeugerorganisation, sofern der betreffende Mitgliedstaat keinen Abschluss schriftlicher Verträge vorschreibt, einen solchen Kontrakt individuell vom Abnehmer verlangen.
Für diese Regelung gilt, wie auch für eine evtl. Vertragspflicht nach Absatz 1, eine Ausnahme für Genossenschaften – diese Bedingungen lesen Sie in Absatz 3.
Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) passte bereits im Jahr 2014 die bestehende Mustermilchlieferordnung in der Weise an, dass die in Absatz 3 geforderte „ähnliche Wirkung“ der inhaltlichen Regelungen eines schuldrechtlichen Vertrages nach Absatz 2 Berücksichtigung findet. Für die jetzt erfolgte Ergänzung um den neuen Absatz 1a ist ebenfalls die gleiche Ausnahme für die Genossenschaften vorgesehen. Hierzu wurde der einleitende Satz des Absatzes 3 ergänzt. Der neue Absatz 1a führt also nicht zu der Notwendigkeit einer Anpassung der Mustermilchlieferordnung, da das Parlament die für den Inhalt der Mustermilchlieferordnung maßgeblichen Vorschriften nicht änderte.
Angesichts der aktuellen Änderung des Artikels 148 empfiehlt der DRV den Genossenschaften, nochmals zu überprüfen, ob die seinerzeitige Änderung der Mustermilchlieferordnung auch in der unternehmenseigenen Lieferordnung umgesetzt wurde.
Weiterhin änderten die Politiker in Brüssel den Absatz 4 des Artikels 148. Falls ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Abschluss schriftlicher Verträge vorzuschreiben, hat er nunmehr auch die Option, darin auch verbindlich eine Übereinkunft zu Mengen und Preisen für eine bestimmte Liefermenge vorzusehen. Bekanntlich sah Deutschland bislang von einer Vertragspflicht ab und es sind keine Pläne des BMEL bekannt, von dieser Haltung abzuweichen.
Der Artikel 148 stammt aus dem sog. Milchpaket aus dem Jahr 2012, dessen Regelungen zwischenzeitlich in die VO 1308/2013 übernommen worden waren. Sie waren bislang bis zum 30.06.2020 befristet. Diese Befristung wurde nun aufgehoben.
Mit der Omnibus-Verordnung wird weiterhin der Artikel 222 der Gemeinsamen Marktorganisation geändert. Hiernach kann die EU-Kommission als Instrument des Krisenmanagements u.a. eine freiwillige Mengenplanung der Marktbeteiligten ermöglichen. Die Änderung sieht nun vor, dass entsprechende Vereinbarungen nicht nur wie bisher von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden, sondern künftig auch von einzelnen Landwirten getroffen werden können. Ferner kann die Kommission den Artikel 222 im Krisenfall auch bereits dann aktivieren, wenn sie noch keine anderen Maßnahmen wie die Intervention oder die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ergriff.
DRV/LVN
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