

Pächter von Milchquoten haben ein Übernahmerecht
Dem nächsten Übertragungstermin für Milchquoten am 01.
April kommt nach Einschätzung des Landvolks Niedersachsen eine besondere
Bedeutung zu. Viele Pachtverträge, die vor acht Jahren mit Blick auf die damals
gegründete Quotenbörse geschlossen worden seien, liefen jetzt aus, erklärte
der Landesbauernverband vergangene Woche in einer Pressemitteilung. Für diese
zum 31. März befristeten Quotenpachtverträge habe der Pächter gemäß der
Milchabgabenverordung ein Übernahmerecht. Dieses Recht müsse er allerdings
innerhalb eines Monats wahrnehmen. Er könne die Quoten zu 67 % des
Börsenpreises, der am 01. April festgestellt werde, übernehmen. Eingeschränkt
sei diese Regelung bei Übertragung ganzer Betriebe oder bei Eigenbedarf des
Verpächters.
Der Pächter muss sein Übernahmerecht laut Landvolkverband
schriftlich innerhalb von einem Monat nach Pachtende geltend machen und den
Quotenpreis innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Übernahmefrist, also bis zum
14. Mai, zahlen. Im Einvernehmen könnten sich Verpächter und Pächter auf
einen niedrigeren Preis ohne abweichende Fristen einigen. In jedem Fall empfehle
sich eine Beratung. Neben dieser Besonderheit sollten Quotenkäufer einige
weitere Aspekte bedenken, ehe sie ihre Preisgebote abgeben, empfahl der Verband.
Nach dem Willen der Brüsseler Kommission werde die Quotenregelung zum 31.März
2015 auslaufen. Innerhalb der verbleibenden sieben Jahre müsse der Kaufpreis
daher abgeschrieben sein.
Außerdem favorisiere die Kommission weiterhin eine Erhöhung
der Milchquoten zum 01. April 2008, und zwar um weitere 2 % zusätzlich zu den
bereits beschlossenen 0,5 %. Milchquoten, die am 01. April beispielsweise wegen
geringer Nachfrage nicht übertragen würden, stünden zum Börsentermin am 01.
Juli erneut zum Verkauf an. Diese Mengen würden auf jeden Fall weiterhin voll
zur Verfügung stehen. Preissteigerungen hätten bei den Börsenterminen der
vergangenen acht Jahre fast immer die Bieter verursacht, gab der Landvolkverband
zu bedenken. Aktuell bestehe für ein solches Verhalten allerdings keinerlei
Veranlassung. Daher könnten die Gebote mit großer Zurückhaltung kalkuliert
werden.
VDM
Ansprechpartner für diesen Bereich


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