Ab 1. Februar 2025: Ausnahmeregelungen für Düngemittel-Ausbringung

Neue Vorgaben zur Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln

31. Januar 2025

Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue Vorgaben zur Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln mit wesentlichem Nährstoffgehalt (> 1,5 % Stickstoff in der Trockenmasse) auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutter.

Es wird nun eine streifenförmige oder bodennahe Aufbringung erforderlich, bei der die Düngemittel maximal 20 cm über dem Boden aufgebracht werden dürfen. Auf unbestelltem Ackerland müssen diese ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde eingearbeitet werden, die Breitverteilung bleibt aber zulässig.

Diese Ausnahmeregelungen für Düngemittel greifen

Folgende Ausnahmen werden zugelassen (Allgemeinverfügung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 18.11.2024):

  • Angekündigt sind weitere Erleichterungen für Kleinbetriebe und die Landwirtschaft in Wiesenvogelschutzgebieten.
  • Auf Hanglagen mit einer Neigung > 20 % können Flächen auf mindestens 30 % eines Feldblockes weiterhin mit Breitverteilern gedüngt werden. Solche Flächen sind dem NIBIS-Kartenserver zu entnehmen.
  • Auf kleinen Acker- und Grünlandschlägen (< 1 ha) mit unveränderlichen Außengrenzen (wie Gräben, Hecken, Mauern) gilt diese Erleichterung ebenfalls.

Land&Forst/LVN

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