Futternutzung von Vorrangflächen

Bund will Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen erlauben

21. August 2019

Wie schon im vergangenen Jahr will die Bundesregierung zur Unterstützung der von der Trockenheit betroffenen Viehhalter die Futternutzung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) gestatten. Das Kabinett hat die vom Bundeslandwirtschaftsministerium erlassene Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zur Kenntnis genommen. Sie bedarf aber noch der Zustimmung des Bundesrats.

„Tiere brauchen Futter, das ganze Jahr. Unseren Landwirten will ich daher pragmatisch helfen, ihnen die Versorgung ihrer Tiere erleichtern“, erklärte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner im Anschluss an die Kabinettsitzung. In Teilen Deutschlands habe es bisher keine ausreichenden Niederschläge für eine normale Grundfutterproduktion gegeben. Zudem wirke die Dürre des vergangenen Jahres noch nach. „Daher mache ich den Weg frei, den Aufwuchs von Zwischenfrüchten, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet wurden, als Futter zu nutzen“, so die Ministerin.

Wie das Agrarressort erläutert, werden die Länder durch die Änderung des § 31 Abs. 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall Gebiete mit witterungsbedingtem Futtermangel auszuweisen. Landwirte in diesen Gebieten könnten dann Flächen mit Zwischen-fruchtanbau oder Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt würden, über die sonst nur erlaubte Beweidung mit Schafen und Ziegen hinaus auch für die Beweidung mit anderen Tierarten oder durch Schnitt für Futterzwecke nutzen.
Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt werden, müssen laut Ministerium mindestens vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres auf der Fläche bleiben. Diese Frist wird durch § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres oder im Falle einer Landesverordnung bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres verlängert. In dieser Zeit ist normalerweise nur die Beweidung erlaubt. Durch die Verordnungs-änderung wird auch in diesem Zeitraum eine Schnittnutzung erlaubt, sofern die Fläche als Gebiet mit witterungsbedingtem Futtermangel ausgewiesen ist. Die Regelung ist auf das Jahr 2019 und den Anfang des Jahres 2020 begrenzt.

AgE

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