

Garantiemengenregelung Milch
>Â
Zweite Stufe der Quotenerhöhung um 0,5 % am 01.04.2007
Hinweise des BMELV
Im Zuge der zur GAP-Reform 2003 getroffenen Beschlüsse werden
bekanntlich in einigen der EU-Mitgliedstaaten, so auch in Deutschland, die
nationalen Garantiemengen in den Quotenjahren 2006/07 bis 2008/09 in drei
Schritten um jeweils 0,5 % aufgestockt. Am 01.04.2007 ist damit für das
Quotenjahr 2007/08 der zweite Erhöhungsschritt vorzunehmen, durch den sich die
Referenzmenge aller Milcherzeuger in Deutschland um 139.319 t erhöht. In einer
aktuellen Information macht das BMELV nochmals auf folgende Punkte aufmerksam:
Beim Verfahren zur Durchführung dieser Aufstockung, die
sowohl Anlieferungs- als auch Direktverkaufs-Referenzmengen betrifft, haben sich
gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen ergeben. Die diesbezüglichen
Rechtsvorschriften wurden aus der bisherigen MilchAbgV in die neue, ab dem
01.04.2007 geltende Ablöseverordnung inden §§ 53 bis 55 MilchAbgV
unverändert übernommen. Die Erhöhung wird bei Anlieferungs-Referenzmengen von
der für den Milcherzeuger zuständigen Molkerei und bei
Direktverkaufs-Referenzmengen vom Hauptzollamt jeweils ohne vorherigen Antrag
des Milcherzeugers vorgenommen.
Generell tritt die Erhöhung um 0,5 % bei einer zum 01.04.2007
übertragenen Referenzmenge beim Übernehmer der Referenzmenge ein. Dies gilt
auch für die erfolgreichen Nachfrager beim nächsten Quotenbörsentermin, bei
dem das Übertragungsstellenverfahren zwar am 02. April durchgeführt wird, die
damit verbundenen Übertragungen jedoch mit Wirkung ab dem 01.04.2007 gelten.
Voraussetzung für die Zuteilung der Erhöhung an einen
Milcherzeuger ist, dass dieser im April 2007 Milch erzeugt und vermarktet
(aktiver Milcherzeuger). In Fällen, in denen ein Milcherzeuger sowohl über
eine Anlieferungs- als auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt,
ist die Voraussetzung für dieErhöhung erfüllt, wenn nur auf eine der beiden
Referenzmengen Milch erzeugt und vermarktet worden ist. In Fällen, in denen in
der Zeit vom 01. bis 30. April aufgrund höherer Gewalt oder eines
vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugt und
vermarktet werden konnte, kann die Erhöhung nur auf Antrag des Milcherzeugers,
der mit entsprechenden Nachweisen bis zum 30.06.2007 beim für die Molkerei
zuständigem Hauptzollamt zu stellen ist, erfolgen.
Die Erhöhung hat keine Auswirkung auf den Referenzfettgehalt.
Damit der aktuelle Referenzfettgehalt des jeweiligen Erzeugers bei der Erhöhung
der Anlieferungs-Referenzmenge unverändert bleibt, ist der Referenzfettgehalt
in die Neuberechnung einzubeziehen, der dem betreffenden Milcherzeuger am
Stichtag 01.04.2007 unabhängig von einer Unterscheidung nach Eigentums- oder
Pachtquoten zusteht.
Soweit es sich bei der zu Grunde liegenden Referenzmenge um
eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweiligübertragene Referenzmenge
handelt (außer Leasing), verbleibt die hinsichtlich einer solchen Referenzmenge
zugewiesene Erhöhung auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem
zeitweiligen Übernehmer. Die Vertragsparteien können hiervon abweichende
Regelungen vereinbaren.
Drv
Ansprechpartner für diesen Bereich


Das könnte dich auch interessieren
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen