Ministerin Otte-Kinast: „Entscheidung für den Tierschutz“

ML untersagt Langstrecken-Nutztiertransporte in Drittländer

24. Juli 2020

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) verbietet die Abfertigung von langen Nutztiertransporten in Drittländer. Das Ministerium hat die zuständigen Behörden am 23.7.2020 angewiesen, Nutztiertransporte in Drittländer mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres nicht mehr zu genehmigen.

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Agrarministerin Barbara Otte-Kinast kommentiert den Erlass: „Das ist eine Entscheidung für den Tierschutz. So lange bei den zuständigen Veterinärämtern zu wenig sichere Informationen vorliegen, dass die Tierschutzanforderungen auf der gesamten Strecke eingehalten werden können, so lange können wir keiner Abfertigung zustimmen.“

„Angesichts coronabedingter, schwer abschätzbarer Einschränkungen an Häfen, Grenzübergängen wie auch in Drittländern selbst kann eine rechtskonforme Durchführung von Straßen- oder Schiffstransporten in Drittländer nicht sichergestellt werden“, heißt es in dem Erlass.

Unter den derzeitigen Witterungsbedingungen und wegen der Coronapandemie geht das Ministerium davon aus, dass Transporte nicht bis zum Bestimmungsort in Drittstaaten tierschutz- und rechtskonform durchgeführt werden können.

Niedersachsen hat insbesondere seit September 2019 Erlasse mit konkreten Tierschutzanforderungen für lange Tiertransporte auf der Ost-Route sowie vor allem in die Maghreb-Staaten vorgegeben, die von den Veterinärämtern bei der Entscheidung über eine rechtskonforme und tierschutzgerechte Abfertigung von Rindertransporten zu beachten sind.

Zur Thematik „Tiertransport“ wurde eine eigene Arbeitsgruppe in der „Niedersächsischen Nutztierstrategie – Tierschutzplan 4.0“ eingerichtet. Agrarministerin Barbara Otte-Kinast hat sich in mehreren Gesprächsrunden intensiv mit den niedersächsischen Rinderzuchtverbänden und Transportunternehmen ausgetauscht. Sie sieht die Wirtschaft in der Pflicht, Konzepte für einen tierschutzkonformen Transport mit hohen Standards entsprechend der europarechtlichen Vorgaben und im Sinne des Tierwohls auch darüber hinaus bis zum Bestimmungsort in Drittländern sicherzustellen.

Bereits im Jahr 2015 erklärte der Europäische Gerichtshof, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union zum Tiertransport bis zum Bestimmungsort einzuhalten sind, auch wenn dieser in einem Drittland liegt.

ML

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