Neue Rohmilchgüteverordnung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft

Rechtliche Regelungen

22. Januar 2021

Die Rohmilchgüteverordnung vom 11.01.2021 wird die bisherige Milch-Güteverordnung ablösen und tritt zum 01.07.2021 in Kraft.

Die Rohmilchgüteverordnung ist am 20.01.21 als Teil einer Mantelverordnung (Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts vom 11.01.21) am 20.01.21 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 2 veröffentlicht worden.

Viele Detailregelungen zur neuen Rohmilchgüteverordnung sind bisher in länderspezifischen Verordnungen und Erlassen niedergelegt. Sie sollen nun durch die umfassende Revision bundesweit vereinheitlicht werden. So werden z. B. die Vorgaben für die Probenahme, den Transport der Proben und die Sachkunde der Milchsammelwagenfahrer in mehreren Paragraphen behandelt. Die neue Rohmilchgüteverordnung wird dadurch umfangreicher, aus acht Paragraphen werden 39 sowie drei Anlagen. Am Zweck der Verordnung ändert sich nichts: Es soll die Güte der Rohmilch gefördert werden und die Bezahlung der Milch auf den Ergebnissen der Güteuntersuchungen basieren. Dies gibt Erzeugern wie Abnehmern Handlungssicherheit. Bedeutsam bleibt weiterhin die Verbindung des Güterechts mit dem EU-Lebensmittelhygienerecht. So wird die EU-weite Pflicht zur Untersuchung der Rohmilch auf Keimzahl, Zellzahl und den Gehalt an Antibiotika in Deutschland durch die Untersuchungen im Rahmen der Rohmilch-GütV erfüllt.

Die wichtigste Neuerung für die Milcherzeuger bringt sicherlich die Änderung bei den Hemmstoffuntersuchungen mit sich. Es wird kein bestimmtes Testverfahren mehr vorgegeben, sondern die Einhaltung von definierten Mindestnachweisempfindlichkeiten. Diese werden in der Hemmstofftabelle in Anlage 3 der Verordnung im Einzelnen aufgeführt. Die Zahl der Hemmstoffuntersuchungen wird von mindestens zwei auf mindestens vier pro Monat erhöht. Auf der anderen Seite wird der Hemmstoffabzug von 5 auf 3 Cent für den ersten Hemmstoffnachweis und mindestens 3 Cent für jeden weiteren Hemmstoffnachweis im Monat reduziert. Es wird auf mehr Wirkstoffe als bisher untersucht: Penicilline, Cephalosporine, Sulfonamide, Aminoglykoside, Tetracycline, Makrolide, Lincosamide und Chinolone. Auf Letztere nicht in jedem Monat, sondern nur zwei Mal pro Kalenderjahr. Die Untersuchung der Milchsammelwagen (MSW) vor dem Abtanken per Schnelltest auf Penicilline und Cephalosporine (zusätzlich kann der Abnehmer die Untersuchung auf andere Wirkstoffe aufnehmen) ist in Zukunft Bestandteil der Rohmilch-GütV. Das bedeutet gleichzeitig, dass auch in diesen Fällen bei dem verursachenden Milcherzeuger der Abzug von 3 Cent vorgenommen wird.

Rohmilchgüteverordnung
Foto: Marco Grundt

Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. wird demnächst noch genauer über die Einzelheiten der neuen Milch-Güteverordnung informieren. Der Text der Verordnung kann auf unserer Homepage eingesehen werden.

LVN

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Jan-Hendrik Paduch
Dr. agr. Dipl.-Ing. Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie  
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