Änderung des Umsatzsteuerpauschalsatzes

Gesetzesänderung zum 01.01.2022 in Kraft getreten

07. Januar 2022

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.12.2021 dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 08.11.2021 zugestimmt. Somit wird der Pauschalsteuersatz des § 24 UStG noch in diesem Jahr zum 01.01.2022 von 10,7 % auf 9,5 % abgesenkt.

Daneben wird auch die Berechnungsmethode im neu geschaffenen Absatz 5 entsprechend den Empfehlungen des Bundesrechnungshofes gesetzlich festgeschrieben. Demnach wird der Pauschalsteuersatz als gewichteter Mittelwert anhand des Verhältnisses der Vorsteuern aller pauschalierenden Landwirte zu den Umsätzen aller pauschalierenden Landwirte im Rahmen eines Dreijahreszeitraums ermittelt. Als Datengrundlage der Berechnung dienen die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung für Deutschland sowie die in der Umsatzsteuerstatistik angegebenen Voranmeldungen.

Zudem ist eine jährliche Überprüfung der Höhe des Pauschalsteuersatzes durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgesehen, deren Ergebnis an den Deutschen Bundestag zu berichten ist. Soweit auf Basis dieser Überprüfung eine Anpassung des Pauschalsteuersatzes notwendig ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

Wir empfehlen dringend, sich zeitnah mit den Änderungen der Umsatzsteuerpauschalierung auseinanderzusetzen. Für die weitere Beratung zu den notwendigen Schritten stehen die Steuerabteilungen der regionalen Genossenschaftsverbände zur Verfügung.

FAQ:

Ab wann gilt die Regelung?

Das Gesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft, sodass der geänderte Pauschalsteuersatz von 9,5 % ab diesem Zeitpunkt angewendet werden muss.

Wie werden Lieferungen im Jahreswechsel umsatzsteuerlich behandelt?

Es gilt der Grundsatz, dass das Umsatzsteuerrecht an den Zeitpunkt des Umsatzes anknüpft. Bei dem Kauf/Verkauf von Waren ist dies der Zeitpunkt, bei welchem dem Käufer die Verfügungsmacht über die Ware verschafft wird, das heißt zum Zeitpunkt der erfolgten Lieferung. Sofern Waren noch im Dezember geliefert wurden, aber die Rechnungsstellung erst im Januar erfolgt, ist der alte Pauschalsteuersatz in Höhe von 10,7% anzuwenden. Erst Umsätze welche im Jahr 2022 getätigt werden, müssen mit dem geänderten Steuersatz i.H.v. 9,5 % besteuert werden.

Wird der Pauschalsteuersatz jährlich angepasst?

Nein. Allerdings sieht das Gesetz eine zwingende jährliche Überprüfung des Pauschalsteuersatzes durch das BMF auf Basis der gesetzlich festgeschriebenen Berechnungsmethode vor. Soweit die Überprüfung eine Notwendigkeit zur Anpassung des Pauschalsteuersatzes ergibt, muss diese im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens durch die Bundesregierung eingebracht werden.

Gibt es weitere Änderungen ab 01.01.2022 zu beachten?

Ja. Ab 01.01.2022 ist die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpauschalierung durch die Einführung einer Umsatzgrenze beschränkt. Eine Anwendung des pauschalen Steuersatzes i.H.v. 9,5 % ist nur noch möglich, wenn die Vorjahresumsätze des landwirtschaftlichen Betriebes 600.000 Euro nicht überschritten haben.

Die Ermittlung der Vorjahresumsätze, erstmals für 2021, muss auf Basis des Kalenderjahres erfolgen, auch wenn der landwirtschaftliche Erzeuger ein abweichendes Wirtschaftsjahr nutzt. Darüber hinaus sind sämtliche Umsätze, die im Betrieb erwirtschaftet werden für die Berechnung der Umsatzgrenze heranzuziehen. Das umfasst auch solche, die bereits bisher nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerpauschalierung gefallen sind wie bspw. die Bewirtschaftung von Fremdenzimmern, die LandschaftspfLege, die Pensionspferdehaltung oder weitere gewerbliche Einkünfte.

Da für die landwirtschaftlichen Erzeuger der Gesamtumsatz maßgeblich ist, vergrößert sich der Kreis derer, die aus der Pauschalierung fallen. Da in den meisten Fällen eine Abrechnung von landwirtschaftlichen Lieferungen und Leistungen im Gutschriftverfahren erfolgen, hat diese Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Abrechnungen ab 01.01.2022.

DRV/LVN

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