Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschwein in Brandenburg

Bundesministerin Julia Klöckner hat am 10.09.2020 im Rahmen einer Pressekonferenz den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein in Brandenburg bestätigt.

11. September 2020

Das Friedrich-Löffler-Institut als Referenzlabor hat das Virus in Proben des Wildschweins nachgewiesen, das in Brandenburg, Kreis Spree-Neiße, Gemeinde Schenkendöbern, gefunden wurde.

Wildschwein
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Die zuständigen Veterinärbehörden der betroffenen Landkreise Oder-Spree und Spree-Neiße haben gemeinsam mit einer Expertengruppe die Restriktionszonen um den Fundort des Wildschweins sowie die darin geltenden Maßnahmen festgelegt.

Zur Eingrenzung des ASP-Ausbruchs wurden ein Gefährdetes Gebiet um den Fundort mit einem Radius von 15 km und eine Pufferzone mit einem Radius von 30 km festgelegt. Diese reichen bis nach Polen hinein. Innerhalb des Gefährdeten Gebiets wurde eine Kernzone mit einem Radius von 3 km festgelegt. Diese Kernzone wird eingezäunt, und es bestehen ein Betretungsverbot sowie ein striktes Jagdverbot. Ernteverbote (Mais) werden von den zuständigen Veterinärämtern ausgesprochen. Der Waren- und Personenverkehr ist bisher nicht betroffen.

Das infizierte Wildschwein wurde am Freitag, den 4. September 2020, in verwestem Zustand in einem Maisfeld gefunden. Die Fundstelle wurde gesäubert, desinfiziert und abgesperrt. In den schweinehaltenden Betrieben im Umkreis wird die Biosicherheit durch die Veterinärbehörden kontrolliert. Im gefährdeten Gebiet sind 17 Schweinehalter ansässig. Der Brandenburger Tierseuchenbekämpfungsdienst ist vor Ort und arbeitet intensiv daran, die Einschleppung bzw. die Ausbreitung der ASP zu ermitteln. Die Fallwildsuche wird intensiviert, und es werden Kadaversammelstellen eingerichtet. Die Verhandlungen mit Polen über den Bau eines Zauns entlang der Grenze sollen wieder intensiviert werden.

Was ist die ASP?
Die ASP ist ein Virus, an dem ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) erkranken können. Die Erkrankung kann von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände und Futter übertragen werden. Da die Krankheit nicht auf den Menschen oder andere Tierarten übertragbar ist, besteht keine Verbrauchergefährdung.

Wer ist Ihr behördlicher Ansprechpartner bei einem Ausbruch in Deutschland?
Erster Ansprechpartner ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. In der Regel sind dies die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

ASP-Fall bei WILDSCHWEINEN in Deutschland – was passiert?
Sobald ein ASP-Fall bei einem Wildschwein in Deutschland amtlich bestätigt ist, muss die zuständige Behörde sofort Restriktionszonen einrichten. Es werden ein Gefährdetes Gebiet (ca. 15 km Radius) und eine Pufferzone (ca. 45 km Radius) eingerichtet. Innerhalb des Gefährdeten Gebietes kann um den Fundort des ASP-Wildschweines ein Kerngebiet eingerichtet werden.

Darf ich als Transporteur landwirtschaftliche Betriebe in Restriktionszonen befahren?

# Warentransport inkl. Futtermittel, Heizöle und Baustoffe
Bei einem ASP-Fall Wildschwein ist der Warentransport weiterhin möglich. Handelt es sich bei dem zu befahrenden landwirtschaftlichen Unternehmen um einen Betrieb ohne Schweinehaltung, sind keine gesonderten Maßnahmen nach Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) zu beachten.
Hingegen sollten beim Befahren von landwirtschaftlichen Betrieben mit Schweinehaltung besondere Maßnahmen beachtet werden, die von der zuständigen Behörde vorgegeben werden können. Die zuständige Behörde kann Beschränkungen des Fahrzeug- und Personenverkehrs im Kerngebiet erlassen. Zudem kann sie Regelungen zu Reinigung und Desinfektion festlegen.
Gras, Heu und Stroh, das im Gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Die Verfütterung an andere Tierarten ist weiterhin gestattet. Es darf zur Verfütterung an Schweine erst verwendet werden, wenn es früher als sechs Monate vor der Festlegung des Gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
Im Kerngebiet kann es zu Beschränkungen des Fahrzeug- und Personenverkehrs und Absperrung des Kerngebiets oder Teilen des Kerngebiets (Umzäunung) kommen. Die Maßnahmen können sich auch nur auf die forst- und landwirtschaftlichen Flächen beziehen

# Milchabholung
Die Milchabholung auf reinen Milchviehbetrieben ist zu jeder Zeit uneingeschränkt möglich. Es kommt nur bei Gemischtbetrieben mit Schweinehaltung ggf. zu behördlichen Auflagen oder Maßnahmen. Inwiefern auch getrennte Betriebseinheiten dennoch einen Betrieb/Gemischtbetrieb im Sinne der SchwPestV darstellen, kann nur über eine Risikoabschätzung der zuständigen Behörde geklärt werden.

# Tiertransport
Tiertransporte, bis auf Schweinettransporte, sind in und aus den Restriktionszonen möglich. Grundsätzlich ist der Transport von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen (von Haus- und Wildschweinen) in und aus einem Gefährdeten Gebiet oder aus der Pufferzone verboten. Demnach dürfen Schweine aus einem Betrieb, der in einem Gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht werden, Aber die zuständige Behörde kann für diesen Fall Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen genehmigen. Ausführlich Informationen dazu finden Sie in den FAQ und dem ASP-Muster-Krisenhandbuch des DRV.

Wie erhalte ich aktuelle Informationen im Fall eines Ausbruchs bzw. über die weiteren Entwicklungen?
Aktuelle Informationen zum Seuchengeschehen werden zeitnah und aktuell auf der Tierseuchen-Infoseite des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingestellt. Dort gibt es bereits eine Fragen- und Antwortensammlung zur ASP sowie im Vorfeld bereits angefertigte Krisenpläne der Wirtschaft. Zur aktuellen Situation „ASP Ausbruch beim Wildschwein – präventive Maßnahmen für Hausscheine“ gibt es konkrete Hinweise für Schweinehalter.

Hier gelangen Sie zur Tierseuchenseucheninfoseite des LAVES.

Wie gehe ich mit Verbraucheranfragen um?
Auf einer weiteren Seite der Tierseucheninfo gelangen Sie zu den Krisenplänen der Wirtschaft.
Auf dieser Seite gelangen Sie u. a. zum „DRV-Musterkrisenhandbuch“, dort finden Sie in Kapitel 8. Textbausteine für Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit. Zudem können Sie Verbraucher auf die Seiten des Friedrich-Löffler-Instituts und Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft verweisen.

Gibt es Informationen für Milchviehbetriebe und insbesondere Mischbetriebe, die sowohl Milchvieh als auch Hausschweine halten?
Ja, es wurden in Abstimmung mit dem LAVES auch bereits Hilfestellungen für Gemischtbetriebe erstellt. Eine „Maßnahmenübersicht Milchabholung/Verbringen von Rindern“ ist ebenfalls auf der Tierseucheninfoseite abzurufen.

Haben Sie weitergehende Fragestellungen und Informationsbedarf, so wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. (LVN)

     DRV/LVN

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