Düngeverordnung: Landvolk erwartet Klagen aus der Landwirtschaft

Landvolkpräsident kritisiert weiter mangelhafte Festlegung der roten Gebiete

27. März 2020

Für unausweichlich hält der Präsident des Landvolks Niedersachsen, Albert Schulte to Brinke, gerichtliche Klagen gegen die Novelle der Düngeverordnung, sollte diese am 27. März im Bundesrat beschlossen werden.

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In diesem Fall würden dem Präsidenten zufolge Bund und Länder die europarechtlich vorgeschriebene Anhörung der Betroffenen ignorieren, nach der Einwendungen noch bis zum 2. April eingereicht werden dürften und berücksichtigt werden müssten.

Schulte to Brinke bekräftigte seine Kritik an der mangelhaften Festlegung der Roten Gebiete, die in Niedersachsen überwiegend auf Basis der Ergebnisse von Nitratmessungen an einzelnen Messstellen im Jahr 2013 oder früher erfolgt sei. Ein vom Verband in Auftrag gegebenes Fachgutachten bestätige, dass es an vielen Messstellen erhebliche Mängel gebe. „Für die Politik sollte dies Grund genug sein, die Ad-hoc-Beschlüsse zu vertagen und zu einer fachlich fundierten Lösung zu kommen“, so der Landvolkpräsident.

Der stellvertretende Vorsitzende der niedersächsischen CDU-Landtagsfraktion, Helmut Dammann-Tamke, mahnte erneut eine nah am Verursacherprinzip ausgerichtete Binnendifferenzierung der Roten Gebiete mit emissionsbasiertem Ansatz an. Niedersachsen habe über die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung und das elektronische Nährstoffmeldesystem bereits die Voraussetzungen hierfür geschaffen. Andere Bundesländer seien aufgefordert, diesem Weg zu folgen. „Über Transparenz wird die Landwirtschaft Vertrauen gewinnen“, so Damann-Tamke.

Der landwirtschaftspolitische Sprecher der FDP im niedersächsischen Landtag, Hermann Grupe, appellierte an die Landesregierung, auf eine Verschiebung der Abstimmung im Bundesrat hinzuwirken. „Wir sind uns mit der Landesregierung einig, dass es grundsätzliche Änderungen an dem fachlich umstrittenen Verordnungsentwurf der Bundesregierung geben muss“, erklärte der FDP-Politiker. Die Düngeverordnung sei so nicht zustimmungsfähig.

AgE

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