Eichpflicht von Milchabgabeautomaten

Information vom MEN

09. September 2022

Das Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) ist die zuständige Behörde für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes in Niedersachsen. Somit obliegt dem MEN auch die Überwachung der in Niedersachsen verwendeten Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen.

Das MEN weist daraufhin, dass bis zum Ablauf des 31.12.2022 Milchabgabeautomaten bei direkter Abgabe durch den Erzeuger, die vor dem 31.12.2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind, von der Eichpflicht ausgenommen sind [§ 2 MessEV in Verbindung mit Anlage 1 zu § 2 Satz 2 MessEV in Nr. 5 Buchstabe c, Doppelbuchstabe ee]. Wir setzen Sie hiermit in Kenntnis, dass die betroffenen Milchabgabeautomaten nach dem 31.12.2022 im eichpflichtigen Verkehr nur geeicht weiterverwendet werden dürfen und ein Eichantrag rechtzeitig zu stellen ist. Die Bereithaltung und Verwendung von nicht rechtskonform betriebenen Messgeräten im eichpflichtigen Verkehr ist ordnungswidrig.

Rohmilch aus dem Milchautomat
Foto: AdobeStock©dth48

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Webseite vom MEN.

MEN

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