Klimaschutzgesetz muss nachgeschärft werden

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

07. Mai 2021

Die Bundesregierung muss das Ende 2019 verabschiedete Klimaschutzgesetz (KSG) nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergänzen.

In dem Klimaschutzgesetz werden unter anderem die CO2-Einsparungsziele für die einzelnen Wirtschaftssektoren bis 2030 geregelt. Die Landwirtschaft muss ihre Emissionen bis zu diesem Datum auf 58 Millionen Tonnen CO2 senken. Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber nunmehr auf, auch für den Zeitraum nach 2030 feste Minderungsquoten festzulegen.

Mehrere Jugendliche von „Fridays for Future“ hatten mit Unterstützung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND e.V.) Verfassungsbeschwerden erhoben. Sie machten geltend, der Staat habe mit dem Klimaschutzgesetz keine ausreichenden Regelungen geschaffen, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens, insbesondere die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C zu halten, zu erreichen. Das Klimaschutzgesetz sieht vor, dass die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 reduziert werden müssen. Die Zielerreichung wird über die zulässigen Jahresemissionsmengen in den einzelnen Sektoren sichergestellt. Eine Regelung über das Jahr 2030 hinaus ist in dem Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sollen entsprechende Minderungsquoten für Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung getroffen werden. Das Fehlen einer Regelung für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 bezeichneten die Kläger als unzureichend.

Demonstration für Klimaschutz auf Schlossplatz Erlangen

Das Bundesverfassungsgericht gab nun den Klägern recht. Sie erklärten das Fehlen von konkreten Minderungsquoten ab 2031 für verfassungswidrig und fordern den Gesetzgeber auf, entsprechende Quoten festzulegen. Die Richter stützen ihre Entscheidung auf den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Dieser schließe auch den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein. Aus der Norm folge eine Schutzpflicht des Staates. Sie verpflichte dazu, Leben und Gesundheit einzelner Menschen vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Diese Schutzpflicht bestehe auch gegenüber künftigen Generationen, so das Bundesverfassungsgericht.

Die gesetzlichen Anpassungen könnten eventuell noch in dieser Legislativperiode erfolgen. Bundesumweltministerin Schulze äußerte sich dahingehend, dass ihr Haus derzeit prüfe, ob es zeitnah einen Regelungsentwurf vorlegen könne.

Das grundsätzliche Ziel der Bundesregierung, den CO2-Ausstoß bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken, wurde von den Richtern nicht kritisiert. Daher gelten die derzeit im KSG festgelegten Einsparziele bis 2030 zunächst weiterhin fort. Die Landwirtschaft hat in den vergangenen Jahren weitere Fortschritte beim Klimaschutz erzielt und bereits 2020 mit 66 Mio. t CO2-Ausstoß eine Zielmarke erreicht, die gesetzlich erst 2022 gilt. Bis 2030 muss die Landwirtschaft ihren Ausstoß auf 58 Mio. t senken.

Ob diese Werte mittelfristig Bestand haben werden, wird nicht zuletzt von den weiteren politischen Entwicklungen in Brüssel und Berlin abhängen. Auf europäischer Ebene gibt es Bestrebungen, das 55-Prozent-Ziel für 2030 auf 65 Prozent zu erhöhen. Bundesumweltministerin Schulze hat erklärt, dass sie sich ebenfalls für eine Anhebung des Klimaschutzziels 2030 einsetze.

Der DRV wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Land- und Agrarwirtschaft nicht unverhältnismäßig mit Klimaschutzauflagen belastet wird und Effizienzsteigerungen und freiwilligen Maßnahmen ordnungsrechtlichen Verboten vorgezogen werden.

DRV

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