Kategorien
< Alle Themen

Angaben auf unverpackter Ware

Die Kennzeichnung von Produkten die unverpackt angeboten werden und dann auf Wunsche des Kunden vor Ort verpackt werden, regelt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), ebenso wie bei vorverpackter Ware. Im Bereich der Milchprodukte trifft dies auf Käse und andere Milchprodukte, wie z.B. Frischkäse zubereitungen zu, welche an der Käsetheke verkauft werden. Käse der in einer Selbstbedientheke angeboten wird, gilt nicht als unverpackte Ware und muss somit mit den verpflichtenden Angaben gekennzeichnet sein.

Für Produkte, welche an der Käsetheke frisch verpackt werden, regelt die Käseverodnung, dass nur folgende Angaben verpflichtend sind:

  1. Bezeichnung der Standardsorte und die Käsegruppe (Hartkäse, Weichkäse etc.)
  2. Fettgehalt durch Angabe der Fettgehaltsstufe
  3. Hinweise auf die Tierart, wenn es sich nicht um Kuhmilchkäse handelt

Zudem müssen Zutaten aufgeführt werden, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Welche Zutaten das sind, regelt ebenfalls die LMIV.

Neben diesen Vorschriften gibt es noch Sondervorschriften für die Bezeichnung von Käsezubereitungen, Molkenkäse, Käse aus anderen Ländern, Käse der in Flüssigkeit gelagert wird und Käse aus ökologischem Anbau.1,2


Quellen:

1Käseverordnung

2Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV); Verordnung (EU)Nr. 1169/2011

Schlagwörter: