Neue Rohmilchgüteverordnung seit dem 1. Juli 2021 in Kraft

Rechtliche Regelungen

02. Juli 2021

Die Rohmilchgüteverordnung vom 11.01.2021 hat die bisherige Milch-Güteverordnung abgelöst und ist am 01.07.2021 in Kraft getreten.

Viele Detailregelungen im Rohmilchgüterrecht waren bisher in länderspezifischen Verordnungen und Erlassen niedergelegt. Sie sollen nun durch die umfassende Revision bundesweit vereinheitlicht werden. So werden z. B. die Vorgaben für die Probenahme, den Transport der Proben und die Sachkunde der Milchsammelwagenfahrer in mehreren Paragraphen behandelt. Die neue Rohmilchgüteverordnung wird dadurch umfangreicher, aus acht Paragraphen werden 39 sowie drei Anlagen. Am Zweck der Verordnung ändert sich nichts: Es soll die Güte der Rohmilch gefördert werden und die Bezahlung der Milch auf den Ergebnissen der Güteuntersuchungen basieren. Dies gibt Erzeugern wie Abnehmern Handlungssicherheit. Bedeutsam bleibt weiterhin die Verbindung des Güterechts mit dem EU-Lebensmittelhygienerecht. So wird die EU-weite Pflicht zur Untersuchung der Rohmilch auf Keimzahl, Zellzahl und den Gehalt an Antibiotika in Deutschland durch die Untersuchungen im Rahmen der Rohmilch-GütV erfüllt.

Die wichtigste Neuerung für die Milcherzeuger bringt sicherlich die Änderung bei den Hemmstoffuntersuchungen mit sich. Es wird kein bestimmtes Testverfahren mehr vorgegeben, sondern die Einhaltung von definierten Mindestnachweisempfindlichkeiten. Diese werden in der Hemmstofftabelle in Anlage 3 der Verordnung im Einzelnen aufgeführt. Die Zahl der Hemmstoffuntersuchungen wird von mindestens zwei auf mindestens vier pro Monat erhöht. Auf der anderen Seite wird der Hemmstoffabzug von 5 auf 3 Cent für den ersten Hemmstoffnachweis und mindestens 3 Cent für jeden weiteren Hemmstoffnachweis im Monat reduziert. Es wird auf mehr Wirkstoffe als bisher untersucht: Penicilline, Cephalosporine, Sulfonamide, Aminoglykoside, Tetracycline, Makrolide, Lincosamide und Chinolone. Auf Letztere nicht in jedem Monat, sondern nur zwei Mal pro Kalenderjahr. Die Untersuchung der Milchsammelwagen (MSW) vor dem Abtanken per Schnelltest auf Penicilline und Cephalosporine (zusätzlich kann die Molkerei die Untersuchung auf andere Wirkstoffe wie zum Beispiel Tetracycline aufnehmen) ist in Zukunft Bestandteil der Rohmilch-GütV. Das bedeutet gleichzeitig, dass auch in diesen Fällen bei dem verursachenden Milcherzeuger der Abzug von 3 Cent vorgenommen wird.

Neue Rohmilchgüteverordnung
Foto: Marco Grundt

Detaillierte Informationen zur Rohmilchgüteverordnung finden sie auf folgender Seite der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. (LVN).

LVN

Ansprechpartner für diesen Bereich

Dr. Jan-Hendrik Paduch
Jan-Hendrik Paduch
Dr. agr. Dipl.-Ing. Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie  
Geschäftsführung
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paduch@milchland.de
Harry Fritsch
Dipl.-Ing. agr. 
Leitung Qualitäts- & Umweltberatung
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fritsch@milchland.de

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