Auch Kälber betroffen von Änderung der TierSchNutztV

Neue Vorgaben für den Liegebereich

24. Juli 2020

Bei der Diskussion um das Verbot des Kastenstandes für Sauen ist völlig unbemerkt geblieben, dass der Bundesrats-Beschluss vom 3. Juli 2020 zur Änderung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung auch eine Änderung bei den Kälbern beinhaltet.

Diese Änderung kann für eine Reihe von Betrieben durchaus (finanzielle) Konsequenzen haben. Die Vorgabe gilt dann, wenn die Bundesregierung den Bundesratsbeschluss umgesetzt und im Bundesgesetzblatt verkündet hat.

Kälber, Kalb, Kälberaufzucht
Foto: AdobeStock/Frank Günther

So muss nun Kälbern bis 6 Monaten ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen. Dies gilt grundsätzlich und bei bereits genehmigten Ställen oder in Altbauten mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren ab Verkündung der Verordnung. Auf Antrag kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen die Benutzung über eine Härtefallklausel auf 6 Jahre nach Verkündung verlängern. Als weich oder elastisch verformbar gelten z.B. nachgiebige Gummibodenbeläge oder weiche Einstreu. Diese neu eingefügte Vorgabe wird vor allem die Ställe mit Bongossiböden betreffen, die vornehmlich noch in der Kälbermast und Fresseraufzucht eingesetzt sind, aber auch eine Reihe von Mästern, die Fresser unter 6 Monaten auf Betonspalten einstellen und Milchviehhalter mit Bullenmast und Jungviehaufzucht, die über wenig Stroh verfügen.

Bisher hieß es in § 5 Nr.1 TierSchNtV, dass den Kälbern im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen muss sowie in § 6 Abs.2 Nr.2 d, dass der Boden im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird. Die Änderung dient – laut Begründung – der Klarstellung der Erfordernisse für das Liegen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2008/119/EG, nach der die Liegefläche bei Kälbern „bequem“ sein muss. Dieses fehlte bisher in der deutschen Umsetzung. Wobei die Begriffe „bequem“ und „weich“ nicht identisch sind. Auch können die von den Rindern und Kälbern gut angenommenen Gummiauflagen nicht als „weich“ im eigentlichen Sinne bezeichnet werden, werden aber so akzeptiert.

Über den Einbau von Gummibodenbelägen müssen diese Böden angepasst werden. Bei der Einstallung der Fresser in Mastbetriebe wird teilweise über ein späteres Einstallen über 6 Monate alter Tiere nachgedacht werden, zumal dann auch die Problematik der für Kälber vorgeschriebenen Schlitzweite von max. 2,5 cm bei Betonspalten und 3,0 cm bei Spalten mit elastischen Auflagen nicht entsteht. Ab Oktober 2030 dürfen Rinder über 6 Monate nach niedersächsischer Leitlinie für die Mastrinderhaltung nicht mehr auf den reinen Betonspalten liegen, sondern die Liegefläche muss entweder eingestreut oder mit einer Auflage (z.B. Gummimatten) versehen sein. Hier ist die Übergangszeit erheblich länger.

Fraglich wird noch sein, ob die Liegefläche der vorgegebenen Mindestbodenfläche entsprechen muss (z.B. 1,7 m² von 150 – 220 kg Lebendgewicht) bzw. wie groß sie denn sein muss, wenn eine Teilauslegung mit Gummiauflage auf Vollspalten erfolgt.

Es ist anzunehmen, dass das Kriterium des weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs CC-relevant sein wird.

Es ist erstaunlich, dass es in dem Bundesratsbeschluss keinerlei Hinweise auf die finanziellen Folgen für die betroffenen Rinderhalter gibt. Diese Vorgabe wird die Rinderhalter sehr wohl Geld kosten und zwar schon kurzfristig.

LWK Niedersachsen

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